Warum Beamte und öffentlicher Dienst?

Ein Berufsstand, der immer wieder Gegenstand der Diskussion ist, zugleich aber eine tragende Säule des bundesrepublikanischen Verwaltungssystems, ist der Beamte. Der Beamte hat keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherrn, er zahlt keine Rentenversicherungsbeiträge, sondern bekommt eine Pension, er hat auch über das eigentliche aktive Dienstverhältnis hinaus sein Leben lang Pflichten und Rechte ("auf Lebenszeit"), er profitiert von einer staatlich garantierten Grundsicherung, hat kein Streikrecht zur Geltendmachung seiner Rechte, wird ausdrücklich im Grundgesetz genannt (Art. 33 GG) und unterscheidet sich auch sonst in vielerlei Hinsicht von der werktätigen Bevölkerung. Was macht aber den "Beamten" darüber hinaus aus?

Öffentlicher Dienst

Die Beamten sind Teil des öffentlichen Dienstes in Deutschland. Der öffentliche Dienst ist die personelle Gewährleistung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einschließlich der hierzu teilweise sehr detailliert ergangenen Regelungen und Verträge (v.a. TVöD). Der Begriff des öffentlichen Dienstes wird in verschiedenen Vorschriften vorausgesetzt (z.B. Art. 33 Abs. 3, 4, 5 GG, Art. 187 BV, § 29 BBesG, § 15 ArbPlSchG). Eine allgemeingültige Definition des öffentlichen Dienstes existiert jedoch nicht. Entscheidend ist alleine die Anstellung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wobei dies nicht nur die Gebietskörperschaften sein können.

Angehörige des öffentlichen Dienstes sind

  • die Beamten
  • die Berufssoldaten
  • die Richter
  • die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Angestellte und Arbeiter), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen).

Beamte

In Deutschland ist der Beamtenbegriff dreigespalten:

  1. Beamte im statusrechtlichen (oder staatsrechtlichem) Sinne sind ernannte Personen, die zu ihrem Dienstherrn (Dienstherrenfähigkeit = das Recht, Beamte zu haben, § 121 BRRG) in einem bestimmten Treueverhältnis stehen.
  2. Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind solche Personen, die als Amtsträger hoheitliche Tätigkeiten ausüben, vgl. § 839 BGB i.V.m. 34 GG. Der statusrechtliche Beamtenbegriff wird im Zusammenhang mit der Haftung für die Verletzung von Amtspflichten erheblich erweitert.
  3. Beamte im strafrechtlichen Sinne, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB)

Das Beamtenrecht kennt eine Reihe von Klassifizierungen und Differenzierungen von Beamten je nach ihrem Status und ihrer Bindung an den Dienstherrn. So gibt es
Beamte auf Lebenszeit (Ernennung frühestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres),
Beamte auf Zeit (kommunale Wahlbeamte oder Beamte mit leitender Funktion, § 12b BRRG),
Beamte auf Probe (z.A.-Beamte; die Probezeit differiert je nach Laufbahn),
Beamte auf Widerruf (die eine Vorbereitungszeit abzuleisten haben mit Ausnahme der Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhälnis).

Ferner ist auch eine Unterscheidung von Berufsbeamten und Ehrenbeamten (§ 2 Abs. 2 BRRG, Art. 5 Abs. 1 BayBG, die eine Aufwandsentschädigung erhalten) möglich.
Das Berufsbeamtentum folgt einem Laufbahnprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG): die Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, die je nach ihrer Qualifikation und Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes den Beamten ein- und anstellen.

Diese hehren Prinzipien sind nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts dem Art. 33 GG zu entnehmen, der zum einen die Existenz des Berufsbeamtentums garantiert, zum anderen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung unseres Gemeinwesens ein Leistungsprinzip konstituiert. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Bei der Auswahl der Beamten hat die Einstellungsbehörde einen Beurteilungsspielraum und ein Auswahlermessen bei der Suche nach den geeignetsten Bewerbern. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gleichstellung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) sind Fördermaßnahmen für Frauen zulässig. In Bayern wurde z.B. zur Umsetzung dieser Grundsätze ein Gleichstellungsgesetz erlassen. Sehr sind umstritten dagegen sog. Quotenregelungen.

Beamtenrechtliche Grundsätze

Seit der Geltung der Weimarer Reichsverfassung und in der Folge auch in der bundesrepublikanischen Rechtsordnung wurden Grundsätze entwickelt, die als gewohnheitsrechtliche Strukturprinzipien zum Fundus des heutigen Beamtenrechts zählen.
Aufgrund ihrer historischen Prävalenz zählen sie zu den gültigen und verbindlichen Rechtsätzen des Beamtenrechts. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Lebenszeitprinzip
  • die beiderseitige Treuepflicht Beamter - Dienstherr, Art. 2, 86 BayBG
  • die öffentlich-rechtlichen Wurzeln des Beamtenverhältnisses
  • Laufbahnprinzip
  • Grundsatz der parteipolitischen Neutralität, vgl. § 52 BBG, Art. 62 BayBG
  • Leistungsprinzip
  • Alimentationsprinzip: Anspruch auf eine angemessene Versorgung, vgl. §§ 82 und 85 BBG, Art. 90 BayBG, §§ 1 ff. BeamtVG
  • Hauptberuflichkeit (daher die eigene Rechtsordnung des Nebentätigkeitsrechts)
  • Anspruch auf gerichtlichen Schutz, vgl. die Sonderzuweisung beamtenrechtlicher Streitigkeiten an das Verwaltungsgericht nach § 126 BRRG
  • Einblick in die Personalakte nach § 90c BBG, Art. 95 Abs. 5 BV, Art. 100d BayBG
  • Schutz gegen willkürliche Beendigung, Art. 87 BayBG

Die Allgemeinheit dieser Prinzipien führt in der Rechtswirklichkeit vor dem Hintergrund knapper Haushaltskassen aller öffentlicher Träger zu einer starken Strapazierung der eheähnlichen Gemeinschaft des Beamten mit seinem Dienstherrn. Stichworte: Streichung des Weihnachtsgeldes, Halbierung des Urlaubsgeldes, Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden. Im Gleichklang mit diesen Einschnitten ist die Reduzierung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zu nennen, die bei Wahrnehmung immer mehr öffentlicher Verwaltungsaufgaben zu einer vermehrten Belastung des einzelnen Beamten führt.

So wird seit Jahren in Deutschland über eine "große" Reform des Beamtenrechts diskutiert. Aktueller Ansatz ist das sog. Beamtenstatusgesetz. Nach der Föderalismusreform gilt es aber zunächst abzuwarten, welchen Weg die einzelnen Länder mit ihren Kompetenzgewinnen im Beamtenrecht gehen.