Welche Rechtswirkungen hat ein Verwaltungsakt

Wird ein Verwaltungsakt nicht mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angegriffen, so wird er rechtsverbindlich. In der Verwaltungssprache nennt man dies formell bestandskräftig.

Davon zu unterscheiden ist die materielle Bestandskraft, also die materielle Reichweite des Verwaltungsaktes, die mit der wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen eintritt. Dieser kann auf den Inhalt des Verwaltungsaktes vertrauen. Die Behörde kann den Verwaltungsakt nur noch unter den (erschwerten) Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zurücknehmen bzw. widerrufen. Die materielle besteht unabhängig von der formellen Bestandskraft.

Die Reichweite der materiellen Bindung eines Verwaltungsaktes ist im Einzelfall am Tenor, d.h. der Rechtsfolge des Verwaltungshandelns und dem von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zu ermitteln.

Die sog. Tatbestandwirkung bezieht sich auf die von der Behörde ausgesprochene Rechtsfolge, die zwischen dem Adressaten und der Behörde, aber auch weiteren Behörden und Rechtssubjekten, verbindlich geregelt wird. So ist es der Behörde verwehrt, auf Grundlage desselben Sachverhaltes eine erneute Entscheidung zu treffen, die auf die Regelung desselben Sachverhaltes gerichtet ist.

Darüber hinaus kann eine Verwaltungsakt eine feststellende Wirkung im Hinblick auf den Sachverhalt für weitere zu regelnde Sachverhalte haben. Dies ist z.B. in § 4 des Asylverfahrensgesetzes ausdrücklich angeordnet. Im übrigen ist diese Wirkung im Verwaltungsverfahren nur sehr restriktiv auszusprechen, da das Verwaltungsverfahren als nur sehr eingeschränkt formalisiertes Verfahren nur in wenigen Fällen dazu geeignet ist, eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen.