Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Was ist eine Allgemeinverfügung?
Die Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch die Spezifizierung des Adressatenkreises. Während der Verwaltungsakt sich ausschließlich an die im Bescheid oder sonstigen Rechtsakt genannten Adressaten richtet und damit eine konkret-individuelle Regelung darstellt, zielt die Allgemeinverfügung auf einen nicht in seiner Summe festgelegten oder fest umschreibbaren Personenkreis ab. Sie ist daher eine konkret-generelle Regelung. Im Gegensatz zur Verordnung oder auch zum Gesetz ist sie aber nicht abstrakt-generell, sondern regelt immer einen konkreten Sachverhalt.
Bsp.: Verkehrsschild
Die Rechtschutzmöglichkeiten richten sich grundsätzlich nach denen für Verwaltungsakte. Lediglich für den Bereich der Rechtsbehelfsfristen bestehen Besonderheiten, da häufig bei Erlass der Zeitpunkt der Bekanntgabe an die (nicht a priori spezifizierte) Person nicht absehbar ist.
Anwältin für Verwaltungsrecht
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Mustermann Kanzlei
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