Wasserrecht

Das Element Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen der Menschheit. Daher genießt es einen besonderen rechtlichen Schutz. Das Wasserrecht oder auch Wasserwirtschaftsrecht befasst sich daher in erster Linie mit dem Gewässerschutz, aber auch mit den Gefahren, die von Wasser ausgehen können. Ziel ist die Reinhaltung des Wassers und die staatliche Bewirtschaftung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.

Die Bewirtschaftung des Wassers umfasst u.a. die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer, die Nutzung als Trinkwasser und zur Bewirtschaftung von Grund und Boden. § 4 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt, dass das Eigentum an einem Gewässer nicht zugleich das Recht gibt, auf das Gewässer in irgendeiner Form einzuwirken. Wegweisend war hier der sog. Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1982, 745).

Rechtsgrundlagen des Wasserrechts

Dieser Auftrag spiegelt sich in der Regelungsdichte der Wassergesetze wieder. Mit dem Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Vor der Föderalismusreform 2006 handelte es sich noch um eine Rahmenkompetenz. Die Stärkung der Bundeseinheitlichkeit (die Länder sind nun nur noch insoweit regelungsbefugt solange und soweit der Bund seine Kompetenzen nicht ausübt) ist vor allem auf die Umsetzungsnotwendigkeit europäischer Vorgaben auf dem Gebiet des Wasserrechts zurückzuführen. Wichtigste europäische Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, kurz: die Wasserrahmenrichtlinie. Die Vorgaben des WHG werden durch die Länderwassergesetzes ergänzt.

Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes

Das WHG regelt Eingriffe in die dort genannten Gewässer, mit dem Ziel, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen, § 1 WHG. Gewässer i.S.v. § 2 WHG ist grundsätzlich nur das in Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf fließende oder stehende Wasser. Nicht erfasst werden das künstlich und abgesondert vom natürlichen Wasserhaushalt, z. B. Wasser, das in Leitungen oder Rohren gefasst wurde. Es wird darüber hinaus unterschieden zwischen:

Oberirdische Gewässer , § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG In Betten fließend oder stehend, unabhängig davon, ob es sich um ein natürliches oder künstliches Bett handelt Aus Quellen wild abfließendes Wasser, solange es oberirdisch und nicht in einem Bett fließt

Küstengewässer , § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG: Meeresstreifen und Wattgebiete

Grundwasser , § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG: mit dem Boden in Berührung kommendes Wasser in der Sättigungszone

Gewässereinwirkung, Gestattung und Planfeststellung

Das WHG unterscheidet nach dem Grad der Einwirkung zwischen verschiedenen Nutzungen und Beeinflussungen eines Gewässers und die daran zu knüpfenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Ausbau eines Gewässers

Für den Ausbau eines Gewässers ist nach § 68 WHG i.V.m, den verfahrensrechtlichen Regelungen der Ländergesetze ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Ausbau ist die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Es wird zwischen der gemeinnützigen Planfeststellung zum Wohl der Allgemeinheit und der privatnützigen Planfeststellung unterschieden. In bestimmten Fällen genügt auch eine (weniger aufwendige) Plangenehmigung, § 68 Abs. 2 WHG. Ein Planfeststellungsbeschluss ist denkbar, wenn eine Planrechtfertigung gegeben ist, keine zwingenden Versagungsgründe entgegenstehen (z.B. § 5 WHG) und dem Gebot der Abwägung genüge getan wurde.

Benutzung eines Gewässers

Die einzelnen Benutzungstatbestände eines Gewässers sind in den § 9 WHG aufgeführt, z.B. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser oder das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser. Für die Benutzung eines Gewässers ist eine Bewilligung oder Erlaubnis nach § 8 WHG erforderlich. Gestattungsfrei sind die Benutzung im Gemeingebrauch, im Eigentümer- und Anliegergebrauch und Notstandsmaßnahmen. Zu beachten sind alte Rechte und Befugnisse an Gewässern.

Gewässerunterhaltung nach §§ 25 ff. WHG als Öffentliche Aufgabe

Bei Anlagen an oberirdischen Gewässern ist besonders auf das Verhältnis zum Baurecht zu achten.

Nicht zum Wasserrecht gehören lebensmittelschützende Vorschriften wie die Trinkwasserverordnung und die sog. Tafelwasserverordnung, aber auch das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, die Badegewässerrichtlinie (der EU) und das Abwassergesetz.