Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Umweltrechtliches Handeln und Rechtsquellen des Umweltrechts
Umweltrechtliches Handeln kann sich in unterschiedlichster Weise ausdrücken, z.B.
- durch Genehmigung oder Teilgenehmigung von Anlagen, z.B. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, ggf. nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (z.B. für die Endlagerung von nuklearen Abfällen nach § 9b AtG)
- die ordnungspolizeiliche Kontrolle der Anlage bis hin zum Verbot des Betriebs einer Anlage
- die Bestellung eines Betriebsbeauftragten (z.B. § 53 BImSchG, § 64 ff. WHG)
- die Erstellung von Umweltplänen (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ROG) oder Fachplänen (z.B. § 49 Abs. 2 BImSchG)
- Warnungen des Staats vor Gefahren im Rahmen der staatlichen Kompetenzverteilung
- staatliche Abgaben mit Lenkungswirkung, also Steuern (z.B. „Ökosteuer“), Beiträge oder Gebühren
Rechtsquellen
Solche Rechtsvorschriften, auch Rechtsquellen genannt, finden sich in allen Bereich des Rechts:
Öffentliches Recht , z.B. Grundgesetz, Länderverfassungen, Vorschriften der Immissionsschutzgesetze, des Abfallrechts, des Bodenrechts, des Atomrechts oder des Naturschutzrechts
Privatrecht , z.B. Umwelthaftungsrecht nach dem UmweltHG, Ansprüche auf Schadensersatz und Beseitigung nach §§ 823 Abs. 1, 2, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB
Umweltstrafrecht , vgl. den 28. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die Umwelt)
Europäisches Umweltrecht , z.B. die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung der EU
Umweltvölkerrecht , z.B. die Konvention zur Erhaltung der Artenvielfalt von Rio 1992
Verfassungsrechtlicher Schutz
Besondere Bedeutung hat (seit 1994) in der BRD der verfassungsrechtliche Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Neben dieser Bestimmung sind vor allem die Grundrechte bei von staatlicher Seite hervorgerufenen Einschränkungen in Folge umweltrechtlicher Maßnahmen zu beachten. Insofern sind die Grundrechte zum einen Abwehrrechte gegen umweltschützendes Handeln, gegen umweltbelastendes Handeln sowie Handlungspflichten des Staates zum Ergreifen notwendiger Maßnahmen.
Im Rahmen der meist vorzunehmenden Abwägung sind die Rechte des Einzelnen, z.B. dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), mit dem staatlichen Schutz- und Abwehrauftrag, der in Art. 20a GG zum Ausdruck bringt, verhältnismäßig in Einklang zu bringen.
Beispiel: Bei der Ausweisung eines Nationalparks nach Art. 24 BNatSchG auf den Flächen einer Privatperson stehen das Eigentumsrecht gegen das Naturschutzziel. Dies hat für den Betroffenen zur Folge, dass er seine Grundstücke z.B. nicht mehr befahren und bewirtschaften kann. Im Rahmen der Abwägung ist bei Ausweisung des Schutzgebiets (je nach Bundesland durch Gesetz oder Verordnung) besonders darauf zu achten, dass nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriff in die Eigentumsrechte erforderlich ist, also sich die legitimen naturschutzfachlichen Ziele nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen lassen. Selbst wenn der Naturschutz überwiegen sollte, wäre ein solcher enteignungsgleicher Eingriff zwar rechtmäßig, aber dem Betroffenen gegenüber (monetär) grundsätzlich ausgleichspflichtig.
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