Kompetenzverteilung der Umweltgesetzgebung und –verwaltung

Die Föderalismusreform I brachte 2006 für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltrechts erheblich Veränderungen. Waren zuvor verschiedene Kompetenztitel maßgeblich (z.B. Rahmengesetzgebung für das Wasserrecht, konkurrierende Gesetzgebung für das Abfallrecht), so unterfallen alle Rechtsgebiete nunmehr der konkurrierenden Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber umfassende Regelungen treffen kann.

Problematisch war in diesem Zusammenhang häufig das Erforderlichkeitskriterium (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.), nachdem die Bundesebene nur dann handeln durfte, wenn sie einen konkreten bundeseinheitlichen Regelungsbedarf nachweisen konnte. Dagegen sind heute wichtige Bereiche von diesem Erforderlichkeitszwang ausgenommen, z.B. die Abfallwirtschaft oder der Immissionsschutz.

Andere Rechtsgebiete können dagegen von den Bundesländern abweichend von den Bundesvorschriften ausgestaltet werden (sog. Abweichungsgesetzgebung). Hierzu gehören nach Art. 72 Abs. 3 GG auf umweltrechtlichem Terrain der Wasserhaushalt, der Naturschutz, die Landschaftspflege und die Raumordnung. Teilweise wird diese Ausnahmemöglichkeit aber wieder eingeschränkt, z.B. für den Wasserhaushalt auf nicht stoff- oder anlagenbezogene Regelungen oder den Naturschutz ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes.

Für mehrere Bereiche, die dem Umweltrecht zugeordnet werden können, existiert keine einheitliche Regelungskompetenz, z.B. für das Bodenschutzrecht, das Recht der Erneuerbaren Energien oder den Klimaschutz.

Entsprechend der Zuweisung von Gesetzgebungszuständigkeiten findet sich auch eine behördliche Struktur, die in einzelnen Bereichen abweichend vom Grundsatz des Art. 84 GG (Verwaltungshoheit der Länder) bundeseigene Verwaltungsapparate vorsieht, z.B. für die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87d Abs. 2 GG) oder die Verwaltung der Kernenergie (Art. 87c GG).

Projekt „Umweltgesetzbuch“

Nach einer Reihe von Anläufen sollte in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages ein sog. Umweltgesetzbuch verabschiedet werden. Ziel war die Einbeziehung aller Umweltgüter.

Im Ergebnis scheiterte das Vorhaben. Den Koalitionsparteien war es nicht gelungen, sich auf eine Gesetzesfassung zu einigen. Daher wurden lediglich einzelne Teile des Gesetzesvorhabens umgesetzt, beispielsweise eine Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie das Gesetz für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) und das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU).

Derzeit steht ein einheitliches Umweltgesetzbuch nicht auf der Agenda der Bundesregierung.