Umwelthaftungsrecht

Umwelthaftungsgesetz

Das seit dem 1.1.1991 gültige Umwelthaftungsgesetz sieht in § 1 eine Gefährdungshaftung des Verursachers eines Schadens an, der auf eine Umwelteinwirkung zurückzuführen ist. Schutzgüter sind das Leben der Körper, die Gesundheit sowie beschädigte Sachen, nicht aber das Vermögen als solches. Eine Umwelteinwirkung liegt nach § 3 UmweltHG vor, wenn der Schaden durch Stoffe, Erschütterungen o.ä. hervorgerufen wird, die sich im Boden, der Luft oder im Wasser verbreitet haben.

Die Haftung besteht als sog. Gefährdungshaftung grundsätzlich ohne ein schuldhaftes Handeln desjenigen, der für das Schadensereignis verantwortlich ist. Alleine die Verantwortlichkeit für den Risikobereich einer Anlage rechtfertigt die Haftung für die sich realisierenden Gefahren. Zu beachten ist jedoch, dass nur für Schäden zu haften ist, die von im Anhang zu § 1 UmweltHG aufgeführten Anlagen herrühren.

Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei sog. höherer Gewalt, § 4 UmwHG.

Der Anspruchssteller wird in vielen Fällen Schwierigkeiten haben, die Ursächlichkeit einer Rechtsgutsverletzung durch ein Schadensereignis nachzuweisen, das einer bestimmten Anlage zuzuordnen ist. Daher enthalten §§ 6 f. UmweltHG Ursachenvermutungsregelungen, wonach vermutet wird, dass der Schaden durch eine Anlage eingetreten ist, wenn diese grundsätzlich geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung hervorzurufen. Es liegt dann am Verursacher, die Nichtverantwortlichkeit darzulegen. Für den Normalbetrieb (§ 6 Abs. 2 UmweltHG) oder bei Alternativursachen (§ 7 UmweltHG) wird diese Vermutungsregelung aber eingeschränkt.

Der Geschädigte hat gegen den Inhaber der Anlage und der beteiligten Behörde gem. §§ 9, 10 UmweltHG einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung aller Tatsachen, die für die Anspruchsstellung notwendig sind. Ohne diese Informationspflichten wäre die Anspruchsdurchsetzung in den allermeisten Fällen nicht realisierbar.

Deliktrechtliche Haftung

Die Einbeziehung der Schädigung von allgemeinen Rechtsgütern in ein „privates Umweltrecht“ ist seit jeher umstritten. Die Bedenken gehen von der Einführung einer allgemeinen Vermögensschadenshaftung bis hin zu einer Einführung einer umweltrechtlichen Popularklage. Hintergrund ist die Tatsache, dass die deliktsrechtlichen Rechtsgüter nach §§ 823 ff. BGB einen individualschützenden Charakter haben und daher nur eingeschränkt geeignet sind, einen angemessen Ausgleich zwischen Betroffenen und Betreibern zu schaffen.

Trotz dieser grundlegenden Überlegungen finden „ökologische“ Rechtsgüter mehr und mehr Beachtung in der zivilrechtlichen Verschuldenshaftung. Dies ist auch konsequent, da besonders Eigentums- und Gesundheitsverletzungen grundsätzlich in Betracht kommen. Wann die schadensersatzrechtliche Grenze, insbesondere bei der Einhaltung von immissionsschutzrechtlichen Grenzwerten, überschritten sein soll, kann im Einzelfall entschieden werden. Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/EG vom 21.4.2004) kann für zivilrechtliche Ansprüche nicht herangezogen werden, nachdem deren Anwendungsbereich nicht auf das Handeln Privater untereinander ausgedehnt werden kann.

Die Verletzung entsprechender Pflichten kommt z.B. in den Bereichen Abfallentsorgung, elektromagnetische Felder sowie im (Ab-) Wasserrecht in Betracht. In jedem Fall liegt das Hauptproblem der umweltrechtlichen Deliktshaftung in der Frage, welche Darlegungs- und Beweispflichten den Geschädigten treffen. Ihm wird es in der Regel nur eingeschränkt möglich sein, den Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der Rechtsgutsverletzung (z.B. der Immissionen und der Gesundheitsbeeinträchtigungen), des Verschuldens des Anspruchsgegners und der Rechtswidrigkeit zu beweisen. Daher hat die Rechtsprechung in Reaktion auf diese offensichtlichen Nöte Beweiserleichterungen geschaffen, die hier nur angedeutet werden sollen:

Handlung – Rechtsgutsverletzung: Beweiserleichterung je nachdem, ob gesetzliche Grenzwerte unter- oder überschritten werden

Rechtswidrigkeit: Nachweis der Duldungspflicht entsprechend § 906 BGB durch den Emittenten

Verschulden: i.E. Entlastungspflicht des Emittenten entsprechend den Grundsätzen der Produzentenhaftung