Rechtsfragen der Entsorgung von Brennstoffen und Anlagen

Nicht nur mit dem „Ausstieg“ verbunden war die Frage des Umgangs mit radioaktivem Material. Nach § 9a AtG gilt das Verursacherprinzip. Danach hat der Verursacher von Abfällen die Kosten für die die schadlose Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie entsprechender Anlagen oder Teile davon zu tragen (sog. direkte Endlagerung).

Anknüpfungspunkt ist das Errichten, Betreiben, Innehaben oder das wesentliche Verändern, Stilllegen oder Beseitigen einer Anlage, in der mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, oder der bloße Umgang mit ionisierender Strahlung.

Um die Einhaltung dieser Pflichten sicherzustellen, haben die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nachzuweisen, dass sie für die Aufarbeitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen Vorsorge treffen (sog. Entsorgungsvorsorgenachweis). Hierzu gehört auch der Nachweis, dass bis zur endgültigen Entsorgung die Lagerung in einem Zwischenlager gewährleistet ist. Diese Verpflichtungen gelten entsprechend für die Betreiber von Anlagen der Kernenergie zu Forschungszwecken.

Wer radioaktive Abfälle besitzt, muss die Stoffe grundsätzlich bei sog. Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle abliefern. Der Bund hat Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Bund und Länder können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Die Endlagerfrage ist Deutschland soll mit dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG) auf eine neue Grundlage gestellt werden.