Atom- und Strahlenschutzrecht

Trotz des mittlerweile beschlossenen Ausstiegs aus der Kernenergie hat das Atom- und Strahlenschutzrecht nach wie vor eine bedeutende Regulierungsaufgabe insbesondere für den Umgang mit ionisierender Strahlung, den bestehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit atomrechtlichen Genehmigungen, der Endlagerung von radioaktiven Materialien sowie der atomrechtlichen Haftung.

Maßgebliche Rechtsquelle des Atom- und Strahlenschutzrechts ist das AtG (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren), das sich im Wesentlichen auf das Kernenergierecht beschränkt. Es umfasst im Wesentlichen Überwachungsvorschriften durch die Verwaltung (§§ 3-21 AtG), Zuständigkeitsregelungen (§§ 22-24b AtG) und Haftungsvorschriften (§§ 25-40 AtG). Darüber hinaus finden sich Vorschriften über den Umgang mit ionisierender Strahlung in mehreren ministeriellen Rechtsverordnungen, von denen der Strahlenschutzverordnung des Bundes die größte Bedeutung zukommt. Weitere Regelungen sind beispielsweise:

  • Atomrechtliche Verfahrensverordnung (Verfahren der Anlagengenehmigung nach § 7 AtG)
  • Deckungsvorsorge-Verordnung
  • Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
  • Strahlenschutzvorsorgegesetz (Koordinierung und Überwachung von radioaktiven Ereignissen durch Bund und Länder)
  • Gesetz über das Bundesamtes für Strahlenschutz

Unstreitig war von Beginn der friedlichen Nutzung der Kernenergie an klar, dass damit außerhalb des menschlichen Ermessen und der menschlichen Einfluss-Sphäre Risiken verbunden sind, die selbst durch die umfangreichste Risikovorsorge nicht beherrschbar sein können. Umgekehrt war relativ früh klar, dass ein Ausstieg aus der Atomenergie verfassungsrechtlich politisch und rechtlich möglich ist, sofern die Rechtspositionen der Betreiber bestehender Anlagen berücksichtigt werden.

Umgang mit ionisierender Strahlung

Ionisierende Stoffe sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG solche Stoffe, die ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisierende Strahlung spontan aussenden. Neben weiteren, konkretisierenden Vorgaben für die Überwachung der Verwendung von nuklearen Brennstoffen (§§ 3 ff. StrahlenschutzVO) enthält die Strahlenschutzverordnung konkrete, bundesweit geltende Schutzvorschriften für den Umgang mit ionisierenden Stoffen (§§ 28 ff. StrahlenschutzVO).

Ausgenommen hiervon sind der Umgang mit Röntgenstrahlung und Störstrahlern.