Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Verbandsklagerecht
Seit 2002 wurden im Zuge einer Ergänzung des BNatSchG die Mitwirkungsmöglichkeiten der Naturschutzverbände gestärkt. Von besonderer Bedeutung ist das Äußerungsrecht in Planfeststellungsverfahren und beim Erlass naturschutzrechtlicher Verordnungen.
Die Rechte der anerkannten Naturschutzverbände im Verwaltungsverfahren werden in § 63 BNatSchG im Einzelnen aufgeführt.
Zudem erhalten die Verbände ein Klagerecht, unabhängig von der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte. Dieses ermöglicht ihnen, Kollektivinteressen neben den subjektiven Rechten (unmittelbar) Betroffener geltend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass die Vereinigung nach § 64 Abs. 1 BNatSchG
- „geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
- in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
- zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.“
Die förmliche Anerkennung der Naturschutzverbände kann durch den Bund (§ 63 Abs. 1 BNatSchG) oder nach den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen durch die Bundesländer (§ 63 Abs. 2 BNatSchG) erfolgen. In Bayern z.B. sind zum Stichtag 1.1.2014 folgende Verbände anerkannt:
- Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V.
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.
- Deutscher Alpenverein e.V.
- Wanderverband Bayern
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- Landesfischereiverband Bayern e.V.
- Landesjagdverband Bayern e.V.
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
- Verein zum Schutz der Bergwelt
Nach § 3 UmwRG wurde als in Bayern tätige Umweltvereinigung neu anerkannt:
Verkehrsclub Deutschland (VCD) Landesverband Bayern e.V.
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