Rechtsquellen zum Naturschutzrecht

Im Bereich des Naturschutzrechts konkurriert die Bundesebene mit den Ländergesetzgebern. Das bedeutet, dass der Bund grundsätzlich zur Gesetzgebung befugt ist. Die Bundesländer ergänzen diese Vorgaben insbesondere um die naturschutzrechtlichen Zuständigkeiten und das Verfahren. An mehreren Stellen wird den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, weitergehende Vorschriften zu erlassen.

Den Kern der naturschutzrechtlichen Regelungen bilden das Bundesnaturschutzgesetz und die von allen Ländern erlassenen Ländernaturschutzgesetze, z.B. das BayNatSchG. Zum Naturschutzrecht im weiteren Sinne können alle Vorschriften mit naturschutzrelevantem Inhalt gezählt werden. Solche finden sich im Forstrecht (z.B. im Bundeswaldgesetz), im Jagd- und Fischereirecht sowie im Tier- und Pflanzenschutzrecht.

Für den Bereich des Baurechts, insbesondere des Bauplanungsrechts, löst § 18 BNatSchG das naturgemäße Spannungsverhältnis auf. So sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Verabschiedung von Bebauungsplänen bereits bei der Aufstellung zu berücksichtigen. Sie sind im Rahmen der Abwägung mit weiteren Belangen in Einklang zu bringen. Späteren Vorhaben in Realisierung dieser gemeindlichen Planungsvorgaben kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in Natur und Landschaft nicht mehr entgegengehalten werden.

Zu den naturschutzrechtlichen verbindlichen Vorschriften zählen zahlreiche Verordnungen, wie z.B. die Bundesartenschutzverordnung zum Schutz bedrohter Arten und zum Erhalt der Artenvielfalt. Daneben setzen europarechtliche Vorgaben europaweite Maßstäbe. Beispielhaft kann die bedeutende Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie vom 21.5.1992) genannt werden.

Eine völkerrechtliche Tragweite erhält das Naturschutzrecht durch multilaterale Abkommen, z.B. das Washingtoner Artenschutzabkommen, das durch die Bundesrepublik 1975 ratifiziert, d.h. in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Von aktueller Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Erklärung einzelner Flächen bzw. Landschaften zum Weltnaturerbe durch die UNESCO, da damit neben der naturbedeutenden Anerkennung ein hoher touristischer und ökonomischer Wert einhergeht.

Zweck der Naturschutzgesetzgebung

Das Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 1 BNatSchG) hat zum Zweck, Natur und Landschaft in besiedelten und unbesiedelten Bereichen so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert wird.

Ein solch umfassender Schutz ist in hoch besiedelten Gebieten wie der Bundesrepublik Deutschland nur mehr möglich, wenn der besondere naturschutzrechtliche Fokus auf die besiedelten, vom Menschen veränderten Bereiche gerichtet ist. Nur ein vernachlässigbarer Teil der Natur und Landschaft ist tatsächlich noch „unberührt“.