Flächen- und Objektschutz durch das BNatSchG

Für den Schutz von Natur und Landschaft von entscheidender Bedeutung ist der Flächen- und Objektschutz.

Nach § 20 Abs. 2 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft geschützt werden

1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Zu Sicherstellung dieser Zwecke können die Behörden alle Handlungen verbieten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Das strikte Veränderungsverbot macht diese Gebietskategorie zum bedeutenden und effektiven Instrument des Gebietsnaturschutzes.

Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes erfolgt durch entsprechende Schutzverordnungen oder Erlasse nach Maßgabe der länderrechtlichen Vorschriften (Landesnaturschutzgesetze).

2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument

Nationalparke (§ 24 BNatSchG) sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  • großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  • in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  • sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

Vordringliches Ziel eines Nationalparks ist die Gewährleistung des ungestörten Ablaufs der natürlichen Vorgänge (sog. Prozessschutz). Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

Das Schutzniveau hat dem strengen Veränderungsverbot von Naturschutzgebieten zu folgen, so dass die Entwicklung von sog. „Wildnisgebieten“ ermöglicht wird. Alle deutschen Nationalparks weisen eine spezifische Gliederung in Kern-, Entwicklungs- und ggf. Pflegezonen auf, um eine differenzierte Erreichung des Schutzzwecks zu ermöglichen.

Bereits der Bezeichnungsbestandteil als Nationalpark impliziert, dass es sich um national bedeutsame Landschaft und Natur handeln muss. Daher kommen für die Ausweisung nur weitgehend unzersiedelte Gebiete von erheblicher Größe (in der Regel über 10.000 ha) in Betracht.

3. als Biosphärenreservat

Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  • großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  • in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
  • vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  • beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Der Schutzstandard kann sich je nach Größe, Besiedelung und dem Naturraum an dem eines Naturschutzgebietes oder dem weniger strengen Standard eines Landschaftsschutzgebietes anlehnen. Wahlweise ist auch eine Bezeichnung als Biosphärengebiet oder Biosphärenregion zulässig.

4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  • wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

In der Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschrift zur Unterschutzstellung eines Landschaftsschutzgebietes ist der konkrete Schutzweck darzulegen. Alle Handlungen, die den Zielsetzungen des Gebietsschutzes zuwider laufen, sind darin zu verbieten. In Abgrenzung von Naturschutzgebieten dienen Landschaftsschutzgebiete dem Erhalt des natürlichen Erscheinungsbilds der Landschaft. Der oft großflächigere Schutz kann weit geringer sein als in einem Naturschutzgebiet mit einem Veränderungsverbot.

5. als Naturpark

Naturparks sind nach § 27 BNatSchG einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  • großräumig sind,
  • überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  • sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Beim Naturpark steht vor allem die Landschaftsnutzung im Fokus, die naturschutzrechtliche Belange mit anderen Zwecken in Einklang bringen soll. Der Schutzzweck ist in der ausweisenden Verfügung festzulegen. Alle den Zielsetzungen zuwiderlaufenden Handlungen sind zu verbieten.

6. als Naturdenkmal

Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Mit der Qualifikation als Naturdenkmal geht zwingend das Verbot einher, das Denkmal zu beschädigen, zu verändern oder zu beseitigen.

7. als geschützter Landschaftsbestandteil

Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Obwohl der Schutz sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken kann, bleibt der Geschützte Landschaftsbestandteil in der Systematik des Gebietsschutzes eine Objektkategorie. Nicht schützbar ist daher nach dieser Vorschrift die Landschaft an sich. Verboten sind alle Handlungen, die den Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern.

Die Unterschutzstellung einer Landschaft oder eines Teiles davon erfolgt durch Erklärung. Die Regelungen, insbesondere verfahrensrechtlicher Art, finden sich im Einzelnen in den Ländernaturschutzgesetzen. Diese bestimmen auch die für die Umsetzung der Vorgaben zuständigen Behörden.