Grundpflichten und Systematik der Kreislaufwirtschaft

Abfallhierarchie

§ 6 KrWG gibt in Umsetzung europäischer Vorgaben eine Rangfolge von abfallrechtlichen Pflichten zur Vermeidung von Abfällen vor. An der Spitze steht die Vermeidung von Abfällen, dann die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, und zuletzt die Beseitigung von Abfällen. Ausgehend von dieser Rangfolge haben Maßnahmen Vorrang, die den Schutz von Menschen und Umwelt bestmöglich gewährleisten und zugleich das Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip beachten.

Hierbei sind nach § 6 Abs. 2 KrWG insbesondere die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen zu beachten.

Erzeuger und Besitzer von Abfällen

Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

Der Besitz von Abfall setzt das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft voraus. Insofern unterscheidet sich der abfallrechtliche nicht vom klassisch-zivilrechtlichen Besitz (vgl. § 854 Abs. 1 BGB), § 3 Abs. 9 KrWG.

Grundpflichten von Erzeugern und Besitzern von Anfällen

Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht zu verwerten sind, sind zu beseitigen, § 15 KrWG. Bei der Beseitigung ist darauf zu achten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies kann nach § 15 Abs. 2 S. 2 z.B. der Fall sein, wenn die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet werden oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

Soweit dies erforderlich ist, sind Abfälle verschiedener Art getrennt zu halten, z.B. Biomüll, PPK-Abfälle (Papier, Pappe und Karton-Abfälle) und Restmüll.

Eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht gilt nach § 17 KrWG dann, wenn eine Überlassungspflicht an den öffentlichen Entsorgungsträger besteht. Diese Pflicht trifft in erster Linie Privatpersonen, falls sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen, aber auch gewerblich Tätige dann, wenn sie die Abfälle nicht selbst beseitigen können oder ein überwiegendes Interesse an einer Überlassung an den öffentliche Träger besteht. Wann Letzteres der Fall ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein, da der Entsorgungsträger stets die Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems im Fokus hat. Durch die Festlegung eines Regel-Ausnahme-Prinzips nimmt der Gesetzgeber aber in Kauf, dass der öffentliche Träger u.U. die weniger wirtschaftlichen Fraktionen übernehmen muss, während private Bewerber die je nach Marktlage interessanten Teile selbst entsorgen (z.B. die PPK-Fraktion). Die Grenzen beschreibt § 15 Abs. 3 KrWG mit der „Gefährdung der Funktionsfähigkeit“ und der „Planungssicherheit“ des Gesamtsystems.

Zu beachten ist, dass der entsorgungspflichtige Private oder gewerblich Tätige die Abfälle nicht zwingend selbst und in eigenen Anlagen verwerten muss. Er kann hierzu Dritte beauftragen, die die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen, § 22 KrWG.

Eine Überlassungspflicht besteht nach § 15 Abs. 2 KrWG ferner nicht in weiteren Ausnahmefällen, z.B. bei gemeinnützigen oder bestimmten gewerblichen Sammlungen. Hier ist ein vorgegebenes Anzeigeverfahren (§ 18 KrWG) durchzuführen. Eine gewerbliche Sammlung setzt nach § 3 Abs. 17 KrWG voraus, dass sie von einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

Sofern eine Überlassungspflicht besteht, muss der Entsorgungspflichtige gem. § 19 KrWG das Betreten seines Grundstücks zur Durchführung der abfallrechtlichen Entsorgung (Aufstellen der Behältnisse und Einsammeln) dulden.

Über die in ihrem Gebiet anfallenden Abfällen haben die öffentlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufzustellen (§ 21 KrWG). Die Pflichten der Entsorgungsträger ergeben sich im Einzelnen nach den §§ 6-11 und 15 f. KrWG.