Ziele und Regelungsbereich des Immissionsschutzrechts, insbesondere des BImSchG

Wichtigste Rechtsquelle des Immissionsschutzrechts ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die offizielle Langbezeichnung umschreibt bereits sehr gut den Regelungsgehalt: „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen“.

Daneben existieren Immissionsschutzgesetze der Bundesländer, die jedoch neben dem Bundesgesetz nur einen sehr eingeschränkten Regelungsbereich haben. Sie regeln nur einzelne Bereiche des nicht anlagenbezogenen Immissionsschutzes, z.B. für Lärmimmissionen durch Hunde oder Geruchsimmissionen durch Grillen. Neben dem BImSchG finden sich immissionsschützende Regelungen in weiteren Gesetzen, wie z.B. dem Naturschutzgesetz, dem Luftverkehrsgesetz oder dem KrW-/AbfG.

In Ausführung des BImSchG sind zu Bestzeiten 39 ministeriale Durchführungsverordnungen erlassen worden, von denen aber nicht mehr alle in Kraft sind.

Von praktisch großer Bedeutung sind die sog. allgemeinen Verwaltungsvorschriften der TA Lärm und der TA Luft. Für Lichtimmissionen gibt es derzeit kein bundeseinheitliches Regelwerk, lediglich die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und die daran angelehnten Ländervorschriften. Für Gerüche gilt die jeweilige Geruchsimmissionsrichtlinie der Bundesländer.

Daneben existiert eine Reihe von EU-rechtlichen Vorgaben.

Ziele und Regelungsbereich des Immissionsschutzrechts

Das Immissionsschutzrecht hat nach § 1 BImSchG die primäre Zielsetzung, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Immissionen sind „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“, § 3 Abs. 2 BImSchG. Ausgenommen vom Geltungsbereich des BImSchG sind Anlagen oder Vorrichtungen, die dem Atom- und Strahlenschutzrecht unterfallen (vgl. § 2 BImSchG)

Den Kern des BImSchG bildet der anlagenbezogene Immissionsschutz. Dabei geht es um die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um Anlagen errichten und betreiben zu dürfen, die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ziele immissionsschutzrechtliche Relevanz haben. Bei besonders umweltgefährdeten Anlagen verlangt das BImSchG eine Genehmigung, auf die der Betreiber einen Anspruch hat, sofern immissionsschutzrechtliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen. Genehmigt wird dann die Anlage an sich, unabhängig von der Person des Betreibers.

Das Vorliegen von persönlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Anlage ist eine gewerberechtlich zu beantwortende Frage. Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind grundsätzlich erlaubt, solange und soweit nicht ein Verbot ausgesprochen wurde.