Widerruf und Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Widerruf

In bestimmten Fällen kann eine rechtmäßige Genehmigung gem. § 21 BImSchG widerrufen werden, der als speziellere Norm § 49 VwVfG bzw. die entsprechenden Länderregelungen verdrängt.

Die Widerrufsgründe sind abschließend aufgezählt:

  • Widerrufsvorbehalt in der Genehmigung
  • Nichterfüllung einer gesetzten Auflage
  • nachträgliche Tatsachen, aufgrund derer die Behörde befugt gewesen wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen
  • nachträgliche Gesetzesänderungen
  • Abwehr schwerer Gefahren

Sofern ein Widerruf erfolgt, ist der Betreiber gem. 21 Abs. 4 BImSchG zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Vertrauen, das der Betreiber in den Bestand der Genehmigung hatte. Ein solcher Anspruch entsteht nicht, wenn der Bescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Klage Dritter aufgehoben wurde, § 21 Abs. 7 BImSchG (der insoweit § 50 VwVfG bzw. die Länderregelungen verdrängt).

Eine rechtswidrige Genehmigung kann unter den leichteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG (bzw. der entsprechenden Länderregelungen) oder § 21 BImSchG erfolgen.

Erlöschen

Nach § 18 Abs. 1 BImSchG kann eine immissionschutzrechtliche Genehmigung durch Zeitablauf erlöschen, sofern nicht innerhalb einer in der Genehmigung gesetzten Frist der Betrieb der Anlage aufgenommen wird. Gleiches gilt, falls die Anlage über einen Zeitraum von drei Jahren nicht betrieben wurde.

Eine Genehmigung erlischt zudem, wenn aufgrund einer Gesetzesänderung für die Anlage nunmehr keine Genehmigung mehr erforderlich wäre.