Rechtsschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen

Zum Kreis der von einer immissionsschutzrechtlichen Anlage Betroffenen kann jeder gehören, der sich im Einwirkungsbereich von der Anlage betroffen fühlt. Dementsprechend ist in der Regel die Anzahl potentieller Widerspruchsführer und Kläger gegen Entscheidungen der Behörde groß.

Nicht entscheidend ist, ob der Betroffene Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter im Einwirkungsbereich der Anlage ist. Auch (bloß) schuldrechtlich Berechtigte, wie z.B. Pächter, oder solche Personen, die sich regelmäßig in diesem Bereich aufhalten, z.B. Arbeitnehmer, können sich gegen eine Genehmigung wehren.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff unterscheidet sich damit fundamental vom baurechtlichen Nachbarbegriff, der nur die unmittelbaren Grundstücksnachbareigentümer erfasst.

Voraussetzung ist, dass der Betroffene nachbarschützende, in seiner Interessenssphäre liegende Rechte geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dies ist bei jeder Norm, auf die sich der Betroffene beruft, zu prüfen: Steht die Norm im individuellen Interesse des Nachbarn oder im Allgemeininteresse? Solche nachbarschützenden Vorschriften können sich unmittelbar aus dem Immissionsschutzrecht, aber auch aus den weiteren im konzentrierten Verfahren zu prüfenden Normen (§ 6 Abs. 2 BImSchG) ergeben, z.B. aus dem Baurecht.

Anwältin für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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