Nicht anlagenbezogener und verkehrsbezogener Immissionsschutz

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, also solche, die nicht in der 4. BImSchV aufgeführt sind, sind zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nach den §§ 22 BImSchG gehalten. Diese gelten für die allermeisten in Deutschland betriebenen Anlagen, die keine so schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen, die ein immissionsschutzrechtliches Verfahren mit entsprechendem Aufwand rechtfertigen würden.

Voraussetzung für die Anwendung der §§ 22 ff. BImSchG ist, dass der Betrieb dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG unterfällt. Anlagen sind danach

„1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und

3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.“

Sofern eine Anlage vorliegt, treffen den Betreiber von Anlagen drei Pflichten:

  • Er hat nach dem Stand der Technik schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern,
  • unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und
  • Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei gewerblichen Anlagen sind alle denkbaren Arten von schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermeiden, bei sonstigen Anlagen lediglich Geräuschimmissionen und Luftverunreinigungen. Nach § 22 Abs. 2 BImSchG bleiben sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und die sich daraus ergebenden Pflichten unberührt.

Zur Konkretisierung der Betreiberpflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind mehrere Durchführungsverordnungen mit Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb solcher Anlagen erlassen worden (vgl. § 23 BImSchG). Gem. § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde entsprechende Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG und der Verordnungen treffen.

Verkehrsbezogener Immissionsschutz

Der verkehrsbezogene Immissionsschutz betrifft vor allem die Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (§§ 38 f. BImSchG) sowie Verkehrsbeschränkungen zum Zwecke der Luftreinhaltung (§§ 40 ff. BImSchG). Nach letzteren Normen kann die Straßenverkehrsbehörde den Betrieb von Kraftfahrzeugen beschränken oder verbieten, soweit dies in einem Luftreinhalteplan oder sonstigen Plan vorgeschrieben ist oder bestimmte Grenzwerte, die in Rechtvorschriften vorgegeben wurden, überschritten werden. Ausnahmen können von der Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Immissionsschutzbehörde zugelassen werden.

Näheres wird auch in der Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) geregelt.