Umfang der Sanierungspflicht und Gefahrerforschung

Der Umfang der Sanierungspflicht wird durch den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Im Einzelfall sind hier bei der Festlegung der bodenrechtlichen Pflichten die baurechtlich zulässige Nutzung und die sich hieraus ergebende Nutzungsstruktur zu beachten. Einzubeziehen ist auch die künftige Entwicklung der Nutzung. Die Sanierung muss daher situationsgerecht sein. Generell gefordert werden kann weder eine Luxussanierung noch eine Herstellung des wünschenswertesten Zustandes.

Den Rahmen für die konkreten Anforderungen bildet eine von der Bundesregierung (nach Anhörung des Bundesrats) erlassene Rechtsverordnung (BBodSchV), die gesetzeskonkretisierend die Prüfstandards und Messwerte festlegt. Der Verordnungsgeber kann darüber hinaus auch Regelungen für den Umfang der Vorsorgepflichten gem. §§ 7 und 8 Abs. 2 BBodSchG treffen.

In vielen Fällen wird das Ausmaß der altlastenbedingten Verunreinigung im Verdachtsfall nicht feststehen. Daher kann die für die Anordnung der Sanierung zuständige Behörde nach § 9 BBodSchG bei konkreten Anhaltspunkten sog. Gefahrerforschungseingriffe anordnen, um die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme und deren Umfang einschätzen zu können. Als Verdachtsstörer trägt grundsätzlich der Pflichtige die Kosten solcher Maßnahmen.