Bodenschutzrecht

Das Bodenschutzrecht schützt das Medium Boden, vervollständigt demnach die umweltrechtlichen Schutzstandards neben der staatlichen Fürsorge für Wasser (Wasserrecht) und Luft (Immissionsschutzrecht). Wichtigste Rechtsquelle ist das Bundesbodenschutzgesetz, das seit 1998 eine bundeseinheitliche Regelung vorsieht.

Nach § 1 S. 1 BBodSchG ist wesentlicher Zweck des Bodenschutzes die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Daher sollen schädliche Bodenveränderungen abgewehrt, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen saniert und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden getroffen werden (§ 1 S. 2 BBodSchG). Der Boden soll so weit wie möglich in seiner natürlichen Funktion als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ erhalten bleiben und entsprechende Eingriffe auf das Notwendigste beschränkt werden (§ 1 S. 3 BBodSchG).

Gliederung des BBodSchG und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Das BBodSchG gliedert sich in fünf Teile:

1. Teil (§§ 1-3): Allgemeine Vorschriften

2. Teil (§§ 4-10): Grundsätze und Pflichten

3. Teil (§§ 11-16): ergänzende Vorschriften für Altlasten

4. Teil (§ 17): Regelung der guten fachlichen Praxis bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung

5. Teil (§§ 18-26): Schlussvorschriften

§ 2 BBodSchG enthält einschlägige Begriffsbestimmungen. Nach § 3 BBodSchG ist das Gesetz gegenüber anderen Regelungen subsidiär, d.h. das BBodSchG tritt hinter den anderen Rechtsvorschriften zurück und ist nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Regelungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, des Abfallrechts (KrWG), des Bergrechts (BBergG) oder des Immissionsschutzrechts (BImSchG).

Dagegen steht das Bodengesetz mangels ausdrücklicher Nennung in § 3 BBodSchG neben dem Wasser-, dem Landschaftspflege- und dem Naturschutzrecht. In Einzelfällen, z.B. der Gewässersanierung nach § 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG, sind die wasserrechtlichen Vorschriften vorrangig anzuwenden. Daher richtet sich Vorsorge gegen Grundwasserschäden nach den wasserrechtlichen Gesetzen (vgl. § 7 S. 6 BBodSchG).