Der Gefahrenbegriff und der polizeiliche Aufgabenkreis

Der Gefahrenbegriff ist der zentrale Begriff des Polizei- und Sicherheitsrechts. Die zuständigen Behörden dürfen das ihr zugewiesene Aufgabenportfolio nur zur Abwehr von Gefahren in Anspruch nehmen. Der polizeiliche Aufgabenbereich ist bei Vorliegen einer abstrakten und konkreten Gefahr für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eröffnet. Die bloße Aufgabeneröffnung, vergleichbar mit der sachlichen Zuständigkeit der Polizeibehörden, ermöglicht aber keinen Eingriff im Einzelfall. Hierzu ist kumulativ eine einschlägige Befugnis notwendig.

Der polizeiliche Handlungsspielraum ist aber nicht nur bei Vorliegen einer Gefahr (Art. 2 Abs. 1 PAG) eröffnet, sondern darüber hinaus

  • zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2 PAG)
  • bei Vollzugshilfe für andere Behörden (Art. 2 Abs. 2 PAG) und
  • wenn spezielle Vorschriften dies bestimmen, z.B. §§ 163 StPO, 53 OWiG, Art. 7 Abs. 2 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Versammlungsgesetz, § 10 Abs. 7 des Unterbringungsgesetzes.

Gefahr

Gefahr ist ein Zustand, der nach verständiger Beurteilung in absehbarer Zeit den Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den Eintritt eines Schadens, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

Abstrakte Gefahr

Abstrakt ist die Gefahr, wenn sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine konkrete Gefahr im Einzelfall entwickeln kann.

Konkrete Gefahr

Ein Zustand, der bei weiterem, ungehindertem Ablauf objektiv mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines oder mehrerer Güter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.

Anscheinsgefahr

Bei einer Anscheinsgefahr liegen nach der Beurteilung im Zeitpunkt der Gefahreneinschätzung objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr vor. Im Nachhinein stellt sich diese Prognose als falsch heraus. Sofern es sich um eine nicht verschuldete Fehleinschätzung handelt, ist in diesem Fall der polizeiliche Aufgabenbereich als eröffnet anzusehen.

Putativgefahr

Bei einer Putativgefahr stellt sich ex-post im Nachhinein, wie bei der Anscheinsgefahr, heraus, dass objektiv keine Gefahr vorlag. Die von der Polizei bei ihrer Einschätzung zugrunde gelegten Tatsachen rechtfertigen den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr aber nicht.

Gefahrenverdacht

Die Polizei vermutet, dass es in naher Zukunft zu einer Gefahrensituation kommen könnte. Die Einschätzung beruht aber auf bloßen Vermutungen, die eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme nicht rechtfertigen können.

Hiervon zu unterscheiden sind sog. Gefahrerforschungseingriffe, die dazu dienen sollen, die zur Einschätzung einer möglichen Gefahr nötigen Tatsachen zu erforschen.

Latente Gefahr

Die latente Gefahr wird dadurch gekennzeichnet, dass es zu einer konkreten Gefahr erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände kommen kann, z.B. trockenes Strohdach bei Gewitter.