Entschädigung und Schadenersatz nach polizeilichem Handeln

Aufgrund der Vielzahl von Handlungsformen der Polizei zur raschen und effektiven Gefahrenabwehr ist es unvermeidlich, dass dort wo gehobelt wird auch Späne fallen, dem Betroffenen Schäden entstehen, für die er Ersatz begehrt. Die Unzahl von Einsätzen, die häufig im Interesse eines Einzelnen und häufig auch durch diesen provoziert durchgeführt werden, bedingt aber auch, dass nicht jeder eine Entschädigung erlangen kann, vor allem dann nicht, wenn er für die Gefahr verantwortlich war.

Zu unterscheiden ist daher zwischen

  • rechtswidrigen und rechtmäßigen Maßnahmen sowie der
  • Inanspruchnahme eines Verantwortlichen oder Nichtverantwortlichen.

Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Bei einer rechtmäßigen Maßnahme hat der Nichtverantwortliche (Art. 10 PAG) nach Art. 70 Abs. 1 PAG grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm durch die Inanspruchnahme entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass kein anderweitiger Anspruch besteht, z.B. aus einer Versicherung. Die Verantwortlichen nach Art. 7 oder 8 PAG dagegen können keinen Schadenersatz verlangen. Lediglich der Anscheinsstörer, der den Anschein der Gefahr schuldlos verursacht hat, hat nach der Rechtsprechung entsprechend Art. 70 PAG einen Anspruch.

Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei hat der Betroffene zwar zu dulden. Nach der (späteren) Feststellung der Unrechtmäßigkeit bestehen aber mehrere Möglichkeiten, einen Ersatz des erlittenen Schadens zu erlangen.

Zu beachten ist, dass ein solcher Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen nicht aus dem PAG folgt, das diesbezüglich keine Regelung enthält, sondern aus allgemeinen Grundsätzen der Staatshaftung. Danach hat der Bürger zum Schutz gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung einen Amtshaftungsanspruch gegen den Dienstherren des handelnden Beamten, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff ist dabei sehr weit zu verstehen, so dass er im Grunde jede hoheitlich tätig werdende Person bei der Ausübung ihrer Rechte erfasst. Sowohl bei Sach- als auch bei Personenschäden kommt daneben ein Anspruch aus enteignungsgleichem oder aufopferungsgleichem Eingriff in Betracht.

Diese Ansprüche stehen ebenso dem Nichtverantwortlichen zu, der diese zusätzlich zum Anspruch aus Art. 70 Abs. 1 PAG geltend machen kann. Im Gegensatz zu § 839 BGB besteht die Haftung unabhängig von einem Verschulden des Beamten.

Unbeteiligte Dritte

Völlig unbeteiligte Dritte, die einen Schaden erlitten haben, können Entschädigung aus Art. 70 Abs. 2 PAG neben der Amtshaftung begehren.

Gerichtliche Geltendmachung

Für alle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist nicht eröffnet. Für die Ansprüche unmittelbar aus dem PAG folgt dies aus Art. 73 Abs. 1 PAG, für die Amtshaftung aus Art. 34 S. 3 GG (nach § 71 Abs .2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG): Landgericht, unabhängig von der Streitsumme) und für die enteignungs- oder aufopferungsgleichen Ansprüche aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO.