Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Untätigkeitsklage
§ 75 VwGO:
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären."
Im Gegensatz zur Leistungs- und Anfechtungsklage ist die Untätigkeitsklage keine eigenständige Klageart vor den Verwaltungsgerichten. Sie hilft dem Bürger nur in den Fällen, in denen über einen zulässigen Antrag des Bürgers innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden wurde. Gleiches gilt auch, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wurde und über diesen Widerspruch nicht entschieden wurde. Dann besteht ein Schutzbedürfnis für den Betroffenen, der ohne die Durchführung eines Vorverfahrens gegen das Verwaltungshandeln vorgehen kann. Zudem wird die Behörde angehalten, innerhalb angemessener Zeit zu entscheiden.
Nach § 75 S. 2 VwGO ist die angemessene Zeit in der Regel dann überschritten, wenn drei Monate seit Einreichung des Antrages bzw. Einlegung des Widerspruchs vergangen sind.
Anwältin für Verwaltungsrecht
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