Untätigkeitsklage

Im Gegensatz zur Leistungs- und Anfechtungsklage ist die Untätigkeitsklage keine eigenständige Klageart vor den Verwaltungsgerichten. Sie hilft dem Bürger nur in den Fällen, in denen über einen zulässigen Antrag des Bürgers innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden wurde. Gleiches gilt auch, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wurde und über diesen Widerspruch nicht entschieden wurde. Dann besteht ein Schutzbedürfnis für den Betroffenen, der ohne die Durchführung eines Vorverfahrens gegen das Verwaltungshandeln vorgehen kann. Zudem wird die Behörde angehalten, innerhalb angemessener Zeit zu entscheiden.

Nach § 75 S. 2 VwGO ist die angemessene Zeit in der Regel dann überschritten, wenn drei Monate seit Einreichung des Antrages bzw. Einlegung des Widerspruchs vergangen sind.