Der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug

Im verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren gibt es drei Instanzen:

  • Verwaltungsgerichte
  • Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
  • Bundesverwaltungsgericht

Im ersten Rechtszug sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig, vgl. § 45 VwGO. Welches Verwaltungsgericht innerhalb eines Bundeslandes zuständig ist, richtet sich nach § 52 VwGO. In den meisten Fällen ist das Gericht anzurufen, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Verwaltungsakt bzw. die angreifbare Norm erlassen wurde. Die Ordnung der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus den Ausführungsgesetzen der Länder zur Verwaltungsgerichtsordnung. Die Verwaltungsgerichte setzen sich aus Kammern zusammen.

Die Oberverwaltungsgerichte (in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg historisch Verwaltungsgerichtshöfe genannt) sind für Berufungsverfahren (§§ 124 ff. VwGO) und Normenkontrollanträge gegen Satzungen (vor allem Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch) und Verordnungen zuständig, in erster Linie also für die Entscheidung über erstinstanzliche Urteile und Beschwerden, ferner auch für die gerichtliche Beurteilung bestimmter Großprojekte (§ 48 VwGO) und ein nach Landesrecht verhängtes Vereinsverbot. Grundsätzlich existiert in jedem Bundesland ein Oberverwaltungsgericht, mit Ausnahme der Länder Berlin und Brandenburg, die seit 2005 ein gemeinsames Gericht haben.

  • Baden-Württemberg: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Sitz in Mannheim
  • Bayern: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Sitz in München
  • Berlin und Brandenburg: gemeinsames Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Sitz in Berlin
  • Bremen: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Sitz in der Stadt Bremen
  • Hamburg: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
  • Hessen: Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Sitz in Kassel
  • Mecklenburg-Vorpommern: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Sitz in Greifswald
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Sitz in Lüneburg
  • Nordrhein-Westfalen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Sitz in Münster
  • Rheinland-Pfalz: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Sitz in Koblenz
  • Saarland: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - Sitz in Saarlouis
  • Sachsen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Sitz in Bautzen
  • Sachsen-Anhalt: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Sitz in Magdeburg
  • Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - Sitz in Schleswig
  • Thüringen: Thüringer Oberverwaltungsgericht - Sitz in Weimar

Die Besetzung der Senate differiert von Bundesland zu Bundesland.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilt über Revisionen gegen oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Bei nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Bundes und eines Landes ist es erstinstanzlich zuständig. Präsidentin ist seit 2007 Frau Marion Eckertz-Höfer.