Einstweiliger Rechtschutz nach § 123 VwGO

Die Dauer eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann für den Bürger gravierende Nachteile haben, indem ihm ein (finanzieller) Schaden entsteht oder die Durchsetzung seines Rechtes durch Zeitablauf verhindert wird. Um in diesen Fällen einen schnellen Schutz zu gewährleisten, hat der Bürger die Möglichkeit, im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes in einem Eilverfahren seine Rechte zu sichern. § 123 VwGO kennt dabei zwei Varianten: Die sog. Sicherungsanordnung, bei der der Antragsteller begehrt, den Status Quo zu sichern, und die Regelungsanordnung, durch die der Rechtskreis des Antragstellers durch die vorläufige Regelung erweitert wird. In der Praxis spielt diese Unterscheidung keine Rolle.

Was unterscheidet das "normale" Klageverfahren vom einstweiligen Rechtschutz?

Problematisch ist, dass im einstweiligen Verfahren nach dessen Sinn und Zweck eine rasche Entscheidung ergehen muss. Aus diesem Grund können an die Beweisführung nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie im Hauptsacheverfahren. Der Antrag nach § 123 VwGO trifft keine endgültige Regelung über den streitigen Sachverhalt.

Der Antrag ist begründet, wenn es dem Antragsteller gelingt, die Eilbedürftigkeit und den eigentlichen Anspruch, den er zu verfolgen versucht, glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen heißt, dass der Betroffene die Tatsachen nennt, die den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulassen und die Richtigkeit dieser Tatsachen versichert. Nachdem im Eilverfahren in der Regel der Zeugenbeweis aus Zeitgründen ausscheidet, kann sich der Antragssteller des Mittels der Versicherung an Eides statt bedienen. Im Zweifel haftet er dann auch strafrechtlich für die Richtigkeit der Angaben.

Die Eilbedürftigkeit des Antrags (Anordnungsgrund) ergibt sich bei der Sicherungsanordnung aus der Gefahr, durch die die Verwirklichung des beanspruchten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, bei der Regelungsanordnung aus dem möglicherweise entstehenden Nachteil oder der Gefahr für die Rechte des Antragstellers.

Die Entscheidung trifft das Gericht im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung, bei der vor allem geprüft wird, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten. Zu beachten: Der einstweilige Rechtschutz darf nie weitergehen als die spätere Entscheidung in der Hauptsache und diese nicht vorwegnehmen. Vor dem Hintergrund des Gebotes des effektiven Rechtschutzes sind hier in Fällen Ausnahmen zu machen, in denen das Rechts des Antragstellers vereitelt werden würde (die Hauptsacheklage ginge dann ins Leere) oder der entstehende Nachteil nicht mehr auszugleichen wäre.