Die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsakten, § 80 VwGO

Nach § 80 Abs. 1 VwGO entfalten die Einlegung eines Widerspruchs und die Erhebung einer Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass, solange über den Rechtbehelf bzw. das Rechtsmittel noch nicht entschieden worden ist, der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf (sog. Vollzugshemmnis), Nach anderer Auffassung wird sogar die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt. Es dürfen also nicht

  • Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden,

  • der Nichteintritt von Rechtsfolgen aus dem Verwaltungsakt geahndet werden, z.B. durch ein Bußgeld, und

  • keine weiteren Verwaltungsakte, die auf dem angefochtenen Verwaltungsakt basieren, erlassen werden.

Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Dies bedeutet, dass diese grundsätzlich eintritt. Etwas anderes gilt nur, der Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung gesetzlich angeordnet ist, nämlich dort, wo ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug und der Herbeiführung der Rechtsfolge besteht.

Wichtigstes Beispiel ist § 212a BauGB. Danach entfaltet der Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Dem anfechtenden Dritten, meist dem Nachbarn, obliegt es, die aufschiebende Wirkung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen zu lassen, wenn überwiegende Interessen gegen den sofortigen Vollzug sprechen. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Nachbar durch die Einlegung des Widerspruchs den Bauherrn an der Realisierung seines Bauprojektes hindern kann und ihn dazu zwingt, erst das gerichtliche Verfahren beschreiten zu müssen, um von der Genehmigung Gebrauch machen zu können.

Dieselbe Rechtswirkung ordnet § 72 Ausländergesetzes an. Die Abschiebung eines Ausländers kann daher in bestimmten Fällen trotz Widerspruch vollzogen werden. Wird der Aufenthaltstitel abgelehnt, so ist in der Hauptsache der Anspruch mittels Verpflichtungsklage durchzusetzen (Versagungsgegenklage). Im einstweiligen Rechtschutz ist daher § 123 VwGO einschlägig. Hinzuweisen ist noch auf § 69 Abs. 2 AuslG, nachdem unter bestimmten Umständen die Duldung fingiert wird. Mit der Ablehnung des Antrages auf den erwünschten Aufenthaltstitel entfällt diese Duldungswirkung, die wiederum über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hergestellt werden kann. Soweit aber nach § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 AuslG nie eine Fiktion der Duldung bestanden hat, ist wiederum nach § 123 VwGO vorzugehen.

Versucht eine Behörde, den Verwaltungsakt trotz Einlegung eines Widerspruches und damit des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zu vollziehen, so kann der Betroffenen hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich vorgehen. Letzterer ist nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar, wird aber nach überwiegender Auffassung entsprechend herangezogen, um eine Rechtschutzlücke zu schließen.