Passivlegitimation (gegen wen die Klage zu richten ist)

Die zunächst banal anmutende Frage, gegen wen eine verwaltungsrechtliche Klage zu richten ist, kann im Einzelfall für den außerhalb der Verwaltungssphäre lebenden Menschen, der (Gott sei Dank) in der Bundesrepublik in der Mehrzahl ist, sehr undurchsichtig sein.

Grundsätzlich ist passivlegitimiert nach § 78 Abs. 1 VwGO und damit richtiger Klagegegner der Rechtsträger der handelnden Behörde.
Wird der Verwaltungsakt von einer kommunalen Gebietskörperschaft (kreisangehörige Gemeinde, kreisfreie Gemeinde, Landkreis als Kreisbehörde) erlassen, so ist in jedem Fall die Gebietskörperschaft selbst zu verklagen.
Beruht der Verwaltungsakt auf einer Entscheidung des staatlichen Landratsamtes als Kreisverwaltungsbehörde, der Regierung oder einer Landesbehörde, so ist das jeweilige Bundesland zu verklagen (z.B. Freistaat Bayern). Wer das Land vertritt, regelt, in Bayern z.B. eine eigene Rechtsverordnung der Staatsregierung (die LABV, wenn der Freistaat Beklagter ist; ist er selbst Kläger ist die Vertretungsverordnung - VertrVO - einschlägig).
Erging nach einem Vorverfahren ein Widerspruchsbescheid, so ist Klagegegenstand der Ausgangsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides. Klagegegner ist in diese Fäller der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, die stets eine staatliche Behörde ist.