Feststellungsklage und allgemeine Leistungsklage

In Fällen, in denen die Verpflichtungsklage und die Anfechtungsklage nicht zulässig sind, vor allem, weil weder ein Bescheid begehrt wird noch ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, stehen zwei weitere Klagearten zur Verfügung:

Allgemeine und besondere Feststellungsklage

Nach § 43 VwGO kann eine Klage erhoben werden mit dem Ziel, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtlich feststellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend macht. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, mit Ausnahme der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO existiert noch die besondere Feststellungsklage nach § 16 VereinsG. Sie hat zum Ziel, die Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbotes festzustellen.

Allgemeine Leistungsklage

Begehrt der Betroffene eine Leistung, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes liegt, so stellt die Verwaltungsgerichtsordnung nach ihrem Wortlaut keine Klagemöglichkeit bereit. Im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung besteht jedoch Einigkeit darüber, dass das Gebot des effektiven Rechtschutzes bedingt, dass der Betroffene einen rechtmäßigen Anspruch gerichtlich durchsetzen können muss.

Die allgemeine Leistungsklage ist immer dann einschlägig, wenn ein Realakt, also ein schlicht hoheitliches Handeln begehrt wird. Auch hier findet nach allgemeinen Grundsätzen der Gestaltungs- und Leistungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeitstheorie Anwendung, so dass eine allgemeine Leistungsklage nur dann zulässig ist, soweit der Kläger geltend machen kann, in einem öffentlichen Recht, das er selbst für sich in Anspruch nehmen darf, verletzt zu sein.