Beteiligung am Prozess

Die Beteiligung eines Dritten, der nicht Partei des Verfahrens ist, regelt in der Verwaltungsgerichtsordnung § 65.

§ 65 VwGO

"(1) Das Gericht kann (...) von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung)."

In den Fällen der einfachen Beiladung (Abs. 1) besteht ein gerichtliches Ermessen, Dritte am Prozess zu beteiligen. Diese können dann wie die Parteien eigene Anträge stellen. Tun sie dies, so werden sie unter Umständen aber auch an den Kosten des Prozesses beteiligt. Die Stellung eigener Anträge macht in der Regel daher nur Sinn, wenn ein von den Parteien abweichendes Begehren die Stellung eines eigenen Antrags erfordert.

Häufigster Anwendungsfall der notwendigen Beiladung nach Abs. 2 ist die baurechtliche Drittanfechtung. Wird eine Baugenehmigung durch den Nachbarn angefochten, so ist der Bauherr notwendig beizuladen, weil ihn die Entscheidung über seinen ihn begünstigenden Bescheid unmittelbar betrifft.

Kommen als Beigeladene in sog. Großverfahren eine Vielzahl von Personen in Betracht, so besteht die Möglichkeit, durch eine Veröffentlichung den betroffenen Personenkreis zur Teilnahme am Prozess aufzufordern und eine Frist zu setzen:

§ 65 Abs. 3 VwGO
"Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. (...)"