Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Was sind Pflichtaufgaben, was freiwillige Aufgaben?
Während Pflichtaufgaben von der Gemeinde zwingend wahrzunehmen sind, hat die Gemeinde bei den freiwilligen Aufgaben ein (Erschließungs-) Ermessen, welchen Aufgaben sie sich über das Mindestmaß hinaus annehmen will. Dieser Gestaltungsspielraum, der noch deutlicher wird, wenn man sich vor Augen führt, dass die freiwilligen Aufgaben nicht enumerativ beschrieben werden, trägt auch der Unterschiedlichkeit der Gemeindelandschaft Rechnung. In jedem Fall hat die Gemeinde sowohl bei den Pflicht- als auch bei den freiwilligen Aufgaben ein Ermessen, wie sie diese erfüllt.
Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Kategorien ist die Befugnis der Rechtsaufsicht, die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben zu erzwingen. Dagegen hat der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe.
Nach Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO gehört zu den Pflichtaufgaben neben spezialgesetzlich geregelten Aufgaben die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung. Freiwillige Aufgaben können im Rahmen der Art. 6, 7 GO und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde hinzukommen, sofern sie
- in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln,
- öffentliche Aufgabe sind,
- nicht einer anderen Körperschaft zugewiesen sind,
- vorrangig die Pflichtaufgaben erfüllt werden und
- nicht gegen Gesetze verstoßen wird, Art. 7 Abs. 2 S. 2 GO.
Zu den in Art. 57 GO angesprochenen Aufgaben kommen weitere hinzu, wie beispielsweise die Städtepartnerschaftsarbeit oder die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde.
Anwältin für Verwaltungsrecht
Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de
Sie sind Anwalt/Anwältin
für Verwaltungsrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…
