Was ist eine öffentliche Einrichtung?

Eine öffentliche Einrichtung ist nach Art. 21 Abs. 1 der bayerischen Gemeindeordnung eine Einrichtung, die

  1. im öffentlichen Interesse unterhalten wird
  2. durch einen gemeindlichen Widmungsakt
  3. der Benutzung aller Gemeindeangehörige und ortsansässigen Vereine und Gemeinschaften zugänglich gemacht wird und
  4. über die die Gemeinde verfügen kann.

Die Unterhaltung im öffentlichen Interesse dient der Abgrenzung zu privaten Objekten der Gemeinde, z.B. Ratskeller, Wohnungen. Maßstab ist vor allem der Zweck der Einrichtung. Der Grad der Subventionierung kann ein Indiz für das öffentlichen Interesse sein. Soweit eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorliegt, ist im Zweifel von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auszugehen.

Anders als im Straßenverkehrsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) sind an den Widmungsakt keine hohen Anforderungen zu stellen. Die formelle Widmung kann auch konkludent durch den Betrieb der Einrichtung erfolgen.

Die Zugänglichmachung für Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen unterscheidet öffentliche Einrichtungen von Einrichtungen für den Gemeingebrauch, wie beispielsweise Kinderspielplätze, Straßen. Öffentliche Einrichtungen im Gemeingebrauch können von jedermann genutzt werden. Ausgeschlossen wird hierdurch auch die Benutzung von Verwaltungseinrichtungen, z.B. das Rathaus.

Der aus Art. 21 GO resultierende Anspruch führt aber nicht zu einem uneingeschränkten Nutzungsrecht der öffentlichen Einrichtung. Dieses kann durch bestimmte Ordnungserfordernisse wie Öffnungszeiten, Anzahl der Besucher reguliert werden.

Betreibt eine Gemeinde eine öffentliche Einrichtung mittels einer juristischen Person des Privatrechts, so darf sie sich ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht entziehen.