Wie können sich Kommunen zusammenschließen?

Die Erfüllung kommunaler Aufgaben in Zeiten knapper Kassen bedingt ein Zusammenwirken der Kommunen mit Privaten, aber auch den Zusammenschluss mehrerer Kommunen zum Zweck der gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Das KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in Bayern) und die VGemO (Verordnung über die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften) kennen mehrere, aus Gründen der Rechtsklarheit enumerativ aufgezählte Prototypen, die als rechtlicher Rahmen durch die beteiligten Gemeinden mit Leben gefüllt werden können.

  • Arbeitsgemeinschaft

  • Zweckvereinbarung
    Beide Möglichkeiten gestalten ein Zusammenwirken, ohne dass es der Gründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit bedarf. Die Arbeitsgemeinschaft tritt auch nicht eigenständig im Rechtsverkehr auf. Beim Zweckverband werden einer beteiligten Kommunen die Aufgabe und Befugnisse zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen oder die gemeinschaftliche Erledigung vereinbart werden.

  • Zweckverband
    Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art. 2 Abs. 3 KommZG. Er erledigt den ihm nach der Verbandssatzung übertragenen Aufgabenkreis. Mitglieder des Zweckverbandes sind die beteiligten Körperschaften. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

  • Verwaltungsgemeinschaft
    Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können zu sog. Verwaltungsgemeinschaften zusammengefasst werden. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden durch den engen Zusammenschluss zu stärken. Dies gilt insbesondere für Gemeinden, die aus eigener Kraft heraus nicht in der Lage wären, das gesamte kommunale Aufgabenspektrum abzudecken.
    Die Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 VGemO ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt die übertragenen Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, mit Ausnahme des Erlasses von Satzungen und Verordnungen sowie besonderer, durch ministerielle Verordnung vorbehaltener Aufgaben. Im Rahmen ihrer Kompetenzen tritt sie in eigenem Namen auf. Im eigenen Wirkungskreis bleibt die Mitgliedsgemeinde alleinverantwortlich zuständig und wird lediglich durch die Verwaltungsgemeinschaft bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt, insbesondere beim Vollzug von Beschlüssen.
    Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind der Vorsitzende und die Gemeinschaftsversammlung, der kraft Gesetzes die Ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden angehören. Aus den Reihen der Ersten Bürgermeister wird der Gemeinschaftsvorsitzende gewählt.