Wer übt die Aufsicht über die Gemeinden in Bayern aus?

Die Gemeinden in Bayern unterliegen im eigenen Wirkungskreis der Rechtsaufsicht, im übertragenen Wirkungskreis der Fachaufsicht durch den Staat. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ermöglicht den Gemeinden eine weitgehend freie und selbstbestimmte Erfüllung der öffentlicher Aufgaben. Durch die Aufsichtsmöglichkeiten stellt der Staat sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die rechtlichen Grenzen ihrer Aufgabenzuweisung einhalten. Dabei ist sowohl ein präventives als auch ein repressives Tätigwerden der Aufsichtsbehörden denkbar.

Aufsichtsbehörde ist die den Gemeinden bzw. Landkreisen oder den Bezirken übergeordnete, nächsthöhere Behörde. Für kreisangehörige Gemeinden ist dies das staatliche Landratsamt, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte, deren Aufgaben, die sie anstelle des Landratsamtes ausüben, von der Regierung überwacht werden, z.B. in baurechtlichen Angelegenheiten. Die Aufsicht über die kreisfreien Städte übt die Regierung aus.

Es besteht kein Anspruch eines Dritten, insbesondere nicht des Bürgers, auf ein aufsichtliches Tätigwerden, da die staatliche Aufsicht nicht im Individualinteresse des einzelnen ausgeübt wird. Denkbar ist dagegen eine Anregung an die Aufsichtbehörde, in einem bestimmten Fall tätig zu werden. Eine Ablehnung bleibt aber folgenlos.

Mittel der Aufsicht sind:

  • Informationsrecht, Art. 111 GO
  • Beanstandungsrecht, Art. 112 GO
  • Ersatzvornahme, Art. 113 GO
  • außerordentliche Aufsichtsmaßnahmen, Art. 114 GO, z.B. die Bestellung eines Beauftragten
    Im Rahmen der Fachaufsicht ist zudem eine Weisung (Art. 116 GO) möglich, die nach herrschender Rechtsprechung einen Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde darstellt.

Rechtsaufsicht

In Selbstverwaltungsangelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkt sich die staatliche Aufsicht auf eine reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit gemeindlichen Handelns ist nicht möglich.

Fachaufsicht

Die Fachaufsicht bei der Wahrnehmung übertragener, staatlicher Aufgaben ermöglicht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns.

Da alle kommunalen Gemeinden eigene und übertragene Aufgaben wahrnehmen, ist das Landratsamt sowohl Rechts- als auch Fachaufsichtsbehörde.