Was sind Gemeindesteuern?

Die Gemeindesteuern im engeren Sinne sind die Einnahmequelle für die Gemeinden, durch die sie am allgemeinen Steueraufkommen beteiligt werden.

Gewerbesteuer

Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuerdurchführungsverordnung 2002.

Nach § 2 GewStG ist Steuergegenstand jeder inländische Gewerbebetrieb. Hierunter fallen stets die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, regelmäßig aber auch die OHG und die KG. Gewerbesteuerpflichtig sind auch wirtschaftliche Betriebe der öffentlichen Hand, z.B. Stadtwerke. Steuerschuldner ist nach § 5 Abs. 1 GewStG der Unternehmer. Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag, den das Finanzamt in einem sog. Meßbescheid feststellt.

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebsstätten, denen der einheitliche Ertrag zuzuordnen ist, so erfolgt durch das zuständige Finanzamt eine Zerlegung auf die betroffenen Gemeinden.

Den Gewerbeertrag aus diesem Bescheid übernimmt die hebeberechtigte Gemeinde, indem sie den in ihrer Gemeinde gültigen Hebesatz auf den Ertrag anwendet. Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Betriebsstätte (§ 12 AO) befindet, § 4 GewStG. In den meisten Kommunen wird der Gewerbesteuerhebesatz mit der Haushaltssatzung beschlossen. Festzulegen ist er bis spätestens 30.6. eines Jahres rückwirkend zum 1.1..

Der Mindesthebesatz liegt bei 200 Punkten. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine zu große "Wettbewerbsverzerrung" unter mehr oder weniger finanzkräftigen Kommunen stattfindet.

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der laufenden Reform der Unternehmensbesteuerung das System der Gewerbesteuer eine grundlegende Änderung erfährt. Die momentane Konjunkturabhängigkeit und die erheblichen Einnahmeunterschiede zwischen den Kommunen führen zu einer fragwürdigen Verteilung der kommunalen Finanzkraft und starken Einnahmeschwankungen.

Grundsteuer

Rechtgrundlage der Grundsteuer ist der Grundsteuergesetz und die Grundsteuerrichtlinien. Steuergegenstand sind
Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die nach § 99 Abs. 1 als Untereinheiten des gewerblichen Betriebsvermögens zu bewertenden Grundstücke und
Grundsteuer B: Grundstücke nach §§ 68, 70 Bewertungsgesetz, also insbesondere sich im privaten Vermögen befindliches Grundeigentum. Die Steuer schuldet der jeweilige Eigentümer. Im Falle von Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) ist für jedes Teileigentum die Steuer selbständig festzusetzen. Eine Besteuerung erfolgt auf Grundlage des Einheitswertes. Wie bei der Gewerbesteuer auch ist die jeweilige Gemeinde hebeberechtigt, in der das Grundstück liegt. Erstreckt sich das Grundstück über die Gebiete mehrerer Gemeinden, so erfolgt eine anteilige Zerlegung.

Der Hebesatz wird durch die Gemeinde bis zum 30.6. rückwirkend zum 1.1. des Jahres festgelegt. In Bayern ist die Festlegung notwendiger Bestandteil der Haushaltssatzung, Art. 63 Abs. 2 Nr. 3 GO.

Hundesteuer

Nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. Art. 3 des bayerischen KAG bzw. parallele Regelungen der Bundesländer und einer entsprechenden kommunalen Satzung können Gemeinden eine sog. Hundesteuer als kommunale Verbrauchs- und Aufwandsteuer erheben. Die Erhebung der Hundesteuer ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Zweitwohnungssteuer

In Bayern wurde die Zweitwohnungssteuer mit Gesetz vom 26.7.2004 zugelassen. Grundlage der Besteuerung ist die nicht nur untergeordnete Nutzung einer Zweitwohnung durch Private. Hierunter fällt nicht die beruflich notwenige Nutzung durch einen verheirateten Ehepartner (vgl. Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie). Eine Differenzierung nach Ortsfremden und Einheimischen ist nicht zulässig. Das Kriterium der Privatheit verbietet es, dass Immobiliarvermögen zur Kapitalanlage, zur gewerblichen Nutzung (z.B. Filiale) und vermietete Objekte der Besteuerung unterworfen werden.

Obwohl die Gleichartigkeit mit der Einkommen-, Mehrwert- und Grundsteuer mittlerweile nahezu einhellig verneint wird, ist die Zweitwohnungssteuer nach wie vor umstritten.

Weitere kommunale Steuern

Weitere kommunale Steuern, die in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich erhoben werden, sind die Jagdsteuer, die Vergnügungssteuer oder die Getränkesteuer.

Unzulässig und nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig sind die sog. kommunalen Verpackungssteuern (BVerfG NVwZ 1994, 1088). Gemeinden sind nicht berechtigt, Einweggeschirr, Verpackungen etc., die zum Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind, mit einer Steuer zu belegen. Zwar könnte grundsätzlich von einer Kompetenz der Landesgesetzgeber ausgegangen werden und die allgemeine Steuererhebung mit einem Lenkungszweck verbunden werden (vgl. Ökosteuer); jedoch dürfe dies nicht zu einer Widersprüchlichkeit der bundesdeutschen Rechtsordnung führen. Den Widerspruch haben die Bundesverfassungsrichter hier mit dem (Bundes-) Kreislauf-Abfall-Wirtschaftsgesetz gesehen.