Nach welchem Verfahren richtet sich die Erhebung kommunaler Abgaben?

Nachdem die gemeindlichen Steuern und Abgaben den allgemeinen Steuern des Staates sehr ähnlich sind, werden diese auch weitestgehend nach den Regeln der Abgabenordnung verfahrensrechtlich behandelt. Ein Gemeinde wendet dann dieselben Regeln wie die Finanzbehörden an. Vgl. Art. 10, 13 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), § 1 Abs. 2 Abgabenordnung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Gegen einen kommunalen Steuer- oder Abgabenbescheid ist nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung, § 33 Finanzgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Im Vorverfahren ist daher grundsätzlich zunächst Widerspruch zu erheben. Davon zu unterscheiden sind die von den Finanzbehörden (Finanzämtern) zu erlassenden Grundlagenbescheiden. Hierzu gehören vor allem der Grundsteuer- oder Gewerbesteuermeßbescheid. Gegen solche Bescheide ist der Einspruch statthaft und - bei Nichtabhilfe durch die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes - die finanzgerichtliche Klage zu erheben.

Es gilt daher im Rahmen des kommunalen Abgabenrechts genau zu differenzieren und sich gegebenenfalls professioneller Hilfe, z.B. durch einen Steuerberater, zu bedienen.