Warum erhebt die Gemeinde Steuern?

Auf kommunaler Ebene fallen viel Aufgaben an, die die Bürger der Gemeinde unmittelbar betreffen. So unterhält eine Gemeinde Straßen oder Grünflächen, die jedem Bürger zur Verfügung stehen. Um die Fülle der Aufgaben bewältigen zu können, bedarf es ausreichender Einnahmen. Solche Einnahmen können einerseits durch staatliche Zuweisung aus dem allgemeinen Steueraufkommen erfolgen; die Gemeinde kann aber auch das Recht haben, die ihr obliegenden Aufgaben durch eigene Einnahmen zu erfüllen. Letzteres ist insofern unabdingbar als die Gemeinde selbst Einfluss auf die Höhe der Einnahmen haben muss.

Das Recht der Gemeinde, ihren Aufwand durch die Erhebung von Steuern und Abgaben zu decken, ergibt sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht (sog. Abgabenhoheit). Davon ist das häufig verwandte sog. Konnexitätsprinzip zu unterscheiden, das besagt, dass die staatliche Seite nur dann Aufgaben auf die Kommunen übertragen darf, wenn im Gegenzug hierfür ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden: Wer die Musik bestellt, muss sie auch zahlen.

Für die sog. Realsteuern hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, Art. 105 Abs. 2a GG. Hierzu gehören die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Für die Regelung der kommunalen Verbrauchs- und Aufwandssteuern sowie sonstige Kommunalabgaben sind die Länder zuständig. Darüber hinaus sind die Gemeinde am allgemeinen Aufkommen der Einkommen- und der Umsatz- (= Mehrwert-) Steuer beteiligt.