Wie arbeitet der Gemeinderat?

Der Gemeinderat ist kein Parlament, sondern ein kollegiales Verwaltungsorgan der Gemeinde, Art. 29 GO. Die Mitglieder des Gemeinderates haben kein freies Mandat, sondern ein kommunales Ehrenamt, sie genießen keine Immunität und nur eine partielle Indemnität, d.h. sie sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Gemeinderat nicht vor Strafverfolgung geschützt und können unter Umständen für ihre im Gemeinderat getätigten Aussagen zur Rechenschaft gezogen werden.

Dem Gemeinderat obliegt die Willensbildung und Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten der Gemeinde, mit Ausnahme der dem Ersten Bürgermeister vorbehaltenen laufenden Amtshandlungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Kompetenzverteilung zwischen Bürgermeister und Rat sowie den Gang der Geschäfte im Gemeinderat regelt. Die Geschäftsordnung ist nach überwiegender Auffassung - im Gegensatz zur Geschäftsordnung des Landtags, die als autonome Satzung zu qualifizieren ist - eine interne Verfahrensordnung eigener Art, die keine Außenwirkung besitzt. Von ihr kann durch Beschluss oder konkludent im Einzelfall abgewichen werden.

Der Gemeinderat wird auf sechs Jahre gewählt (Art. 17, 31 Abs. 2 GO, Art. 20 ff. GLKrWG). Die Anzahl der Mitglieder des Rates richtet sich nach der Zahl der Gemeindeeinwohner im Zeitpunkt der Wahl. Er besteht aus dem Ersten Bürgermeister und den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner können mit beratender Funktion berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder hinzukommen (Art. 40 S. 1, 41 GO).

Beschlussfähigkeit

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn

  • sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, was auch für kranke, urlaubsbedingt abwesende oder wegen persönlicher Beteiligung nicht stimmberechtigte Mitglieder uneingeschränkt gilt,

  • die Ladung fristgemäß erging,

  • in der Ladung die Tageordnungspunkte angegeben wurden, es sei denn, es handelt sich um eine dringlich zu erledigende Befassung oder alle Mitglieder des Rates sind anwesend und lassen sich rügelos auf den entsprechenden Punkt ein, und

  • die Mehrheit der Mitglieder, berechnet nach der Ist-Stärke des Gemeinderates, ist anwesend. Die Anwesenheit setzt die körperliche Präsenz und die geistige Möglichkeit der Teilnahme voraus. Mitglieder im Vollrausch oder Ohnmachtszustand gelten daher als nicht anwesend.

Die Beschlüsse des Gemeinderats ergehen dann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Art. 51 Abs. 1 GO.

Persönliche Beteiligung, Art. 49 GO

Mitglieder, die selbst oder einer ihrer Angehörigen (Ehegatte oder Verwandte oder Verschwägerte bis zum Dritten Grad) durch einen Beschluss des Gemeinderates einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben können, dürfen an der Beratung und Abstimmung zu diesem Gegenstand nicht teilnehmen. Die Abgrenzung des zu einer persönlichen Beteiligung führenden Vor- oder Nachteils zu einem bloßen Gruppeninteresse (z.B. Vereinsmitgliedschaft) kann im Einzelfall schwierig sein. Während beim Beschluss eines Bebauungsplanes von einer persönlichen Beteiligung auszugehen ist, ist dies bei Beschluss einer Flächennutzungsplansatzung nicht der Fall, wenn ein solcher für das gesamte Gemeindegebiet neu aufgestellt wird. Die Mitwirkung trotz persönlicher Beteiligung hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur bei Entscheidungsrelevanz der Stimme des betroffenen Mitglieds bei der Abstimmung (!) zur Folge, Art. 49 Abs. 3 GO. Erfolgt ein Ausschluss zu Unrecht, so ist der gefasste Beschluss nach herrschender Auffassung immer ungültig.

Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemeinderats sind im Vorfeld mit der Angabe von Ort und Zeit spätestens am dritten Tag vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen, Art. 52 Abs. 1 GO. Die Sitzung selbst findet grundsätzlich öffentlich statt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit hat - im Gegensatz zum bloßen Ordnungsgebot der Bekanntmachung - die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Zu einer Gemeinderatssitzung hat im Rahmen der räumlichen Kapazitäten jedermann Zutritt, unabhängig davon, ob es sich um einen Gemeindeangehörigen handelt oder nicht. Die Öffentlichkeit kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit oder die Interessen Dritter rechtfertigen. Während bei Verhandlungen der Gemeinde sehr häufig das Interesse am Schutz ihrer eigenen Rechtspositionen tangiert ist, auch vor dem Hintergrund einer offensiven Pressebegleitung, geht die Tendenz der Rechtsprechung und Lehre dahin, das Gebot der Öffentlichkeit extensiv auszulegen. Die Öffentlichkeit bleibt dann der Grundsatz, die Nichtöffentlichkeit die absolute Ausnahme.

Ausschüsse

Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben kann sich der Gemeinderat Ausschüsse bedienen. Der Geschäftsgang der Ausschüsse entspricht dem des Gemeinderates. Darüber hinaus gibt es verpflichtende Ausschüsse, z.B. den Rechnungsprüfungsausschuß nach Art. 103 Abs. 2 GO, der zwingend zu bilden ist. Man unterscheidet zwischen vorberatenden Ausschüssen, die Empfehlungen an den Gemeinderat abgeben, und beschließenden Ausschüssen, in Folge derer der Beschluss vollzogen werden kann und es keiner weiteren Befassung des Gemeinderates bedarf.