Welche Rechte und Pflichten haben Mitglieder des Gemeinderates?

Die Gemeinderatsmitglieder haben nach der bayerischen Gemeindeordnung insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  • Teilnahmepflicht an Sitzungen des Gemeinderats, Art. 48 GO

  • Teilnahme an Abstimmungen - Verbot der Stimmenthaltung (nach h.M. verfassungsgemäß!)
    Bei Missachtung dieser Pflichten: Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, Art. 48 Abs. 2 GO

  • Informationsrechte

    • Informationsanspruch zur Vorbereitung der Sitzungen

    • Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle, Art. 54 Abs. 3 S. 1 GO

    • Darüber hinausgehendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht steht nur dem Gemeinderat als solches zu, nicht dem einzelnen Mitglied

  • Zusammenschluss zu Fraktionen
    • Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um nichtrechtsfähige bürgerlich-rechtliche Vereine

    • Fraktionszwang nach dem Grundsatz des freien Mandats ist grundsätzlich unzulässig

    • Ausschluss aus einer Fraktion ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Einhaltung eines formellen Verfahrens möglich, das die rechtzeitige Bekanntgabe unter Nennung des Punktes in der Einladung zur Fraktionssitzung beinhaltet, die Anhörung des Betroffenen, den Beschluss durch die Fraktion und die Mitteilung der Gründe für den Ausschluss.

  • Kommunales Vertretungsverbot nach Art. 50 GO als Ausfluss der Treuepflicht der Ratsmitglieder
    "Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen."
    Eine rechtsgeschäftliche Vertretung (Vollmacht), z.B. eine Gemeinderatsmitgliedes als Rechtsanwalt, ist folglich ausgeschlossen.

  • Reklamationsrecht nach Art. 32 Abs. 3 GO ("Nachprüfungsrecht" durch den Gemeinderat bei Beschlüssen beschließender Ausschüsse)