Welche Arten von Gemeinden gibt es in Bayern?

Die bayerische Gemeindeordnung geht vom Typ der "Einheitsgemeinde" aus. Trotzdem gibt es Unterschiede im Status nach der Größe und Leistungsfähigkeit einer Gemeinde. Gemeinden sind nach Art. 5 Abs. 1 GO kreisfrei oder kreisangehörig. Früher wurde die kreisfreien Städte auch als "kreisunmittelbar" bezeichnet.

Die kreisangehörigen Gemeinden zeichnen sich durch ihre Zugehörigkeit zu einem Landkreis aus. Die kreisfreien Gemeinden stehen Landkreisen gleich. Materielle entscheiden für diese Abgrenzung ist der Umfang der Aufgaben, welche die Gemeinde wahrzunehmen hat. Die kreisfreien Gemeinden erfüllen die Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden und zusätzlich der Landkreise, gleich ob diese originäre Aufgaben des Landkreises oder übertragene Aufgaben des Landratsamtes ist. Die übergeordnete Ebene bilden die Bezirksregierungen.

Eine besondere Stellung innerhalb der bayerischen Gemeindetypologie haben die Großen Kreisstädte inne. Sie sind kreisangehörige Gemeinden, nehmen aber aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit einen nicht unerheblichen Teil der Aufgaben des staatlichen Landratsamtes als übertragene Aufgaben wahr, vgl. Art. 9 Abs. 2 GO i.V.m. der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte.

Die Bezeichnung als Stadt oder Markt (vgl. Art. 3 GO) spielt für die rechtliche Einordnung einer Gemeinde keine Rolle. So gibt es unter den bayerischen Städten kreisfreie Gemeinden (z.B. die Stadt Coburg) oder kreisangehörige Gemeinden (z.B. die Stadt Prichsenstadt) oder Große Kreisstädte (z.B. die Stadt Bad Kissingen).

Die Landkreise und Bezirke nehmen in Bayern die überörtlichen kommunalen Aufgaben wahr.