Was bedeutet kommunale Selbstverwaltung?

Kommunale Selbstverwaltung ist ein sehr strapazierter Begriff, der in Art. 28 Abs. 2 GG vorausgesetzt wird und auch in die Länderverfassungen Einzug erhalten hat. Es ist eines der Grundprinzipien unseres demokratischen Gemeinwesens.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die vom Europarat, einem Zusammenschluss von 45 Staaten Europas, verabschiedet wurde, umfasst kommunale Selbstverwaltung das Recht und die Möglichkeit der Kommunen, einen wesentlichen Teil der öffentlichen Aufgaben selbständig, ohne staatliche Bevormundung mit den entsprechenden Finanzmittel gestalten zu können. In der Praxis vieler europäischer Staaten sieht die Realität etwas nüchterner aus. In Deutschland wird der abstrakte Begriff durch folgende Merkmale konkretisiert:

  1. Gebietshoheit: Die Ausübung von Hoheitsrechten durch eine Gemeinde bezieht sich auf einen ihr zugewiesenen, nicht ohne ihre Mitwirkung änderbaren Teil des gesamten Staatsgebietes.
  2. Finanzhoheit: Zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben müssen den Kommunen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Idealfall hat sie Einfluss auf die Art und die Höhe des Geldzuflusses, z.B. wie bei der Hebesatzfestlegung der Gewerbe- und Grundsteuer.
  3. Planungshoheit: Der Gemeinde obliegt es, die Entwicklung des Gemeindegebietes durch eine vorausschauende Planung voranzubringen. Hierbei steht ihr ein Ermessenspielraum zu, der jedem staatlichen Einfluss verwehrt ist.
  4. Personalhoheit und Organisationshoheit: Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Aufgaben eigenen Personals innerhalb einer eigenen Verwaltungsstruktur bedienen
  5. Verwaltungshoheit: Das Recht, die ihr zugewiesenen Aufgaben durch eigene Rechtsakte in eigenem Namen zu vollziehen.

Hinzu kommt die Möglichkeit, innerhalb der Gemeindegrenzen durch Satzungen und Verordnungen eigenes Recht zu erlassen und durchzusetzen, sog. Satzungsautonomie.

Die Ausübung kommunaler Selbstverwaltung steht und fällt mit der Finanzausstattung der Kommunen. Schädlich ist hier zum eine unzureichende Finanzausstattung an sich, aber auch die Verknüpfung der Mittelverwendung mit bestimmten Zwecken und damit eine Einengung des kommunalen Gestaltungsspielraumes.