Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Wie handelt eine Gemeinde?
Eine Gemeinde kann einerseits kraft der ihr zugewiesenen hoheitlichen Gewalt in die Rechte der Bürger eingreifen, sie kann aber auch wie jeder Private am Geschäftsleben teilnehmen. Dieser Grundgedanke ist für die Wahl der gemeindlichen Handlungsform und der für das Handeln nötigen rechtlichen Grundlage von entscheidender Bedeutung. Wird sie hoheitlich tätig, so kann sie sich verschiedener Mittel (Verwaltungsakt, Satzung, öffentlich-rechtlicher Vertrag etc.) bedienen. Aufgrund der damit verbundenen Einschränkung der Rechte des Betroffenen wird diese Form des Handelns als Eingriffsverwaltung bezeichnet. Im Gegensatz hierzu steht das gemeindliche Handeln in Privatrechtsform, die sog. Leistungsverwaltung.
Im Rahmen der Leistungsverwaltung sind drei Szenarien denkbar
die rein fiskalischen Geschäfte der Gemeinde, z.B. das Beschaffungswesen
Beispiel: die Gemeinde kauft einen Bleistiftdie wirtschaftliche Tätigkeit, wenn die Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt
>> sofern die hoheitliche Aufgabenerfüllung eines solches erwerbswirtschaftliches Handeln nicht bedingt, sind die gemeindlichen Möglichkeiten auf diesem Gebiet sehr eingeschränkt. Ein Zusammenhang mit der öffentliche Aufgabe ist daher nötig, vgl. 89 ff. GOdas Verwaltungsprivatrecht, d.h. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Privatrechtsform
Während die Aufgaben der Eingriffsverwaltung zwingend mit den vorgegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen zu erledigen sind, besteht bei der Leistungsverwaltung ein Wahlrecht, ob die Aufgabe in hoheitlicher oder privatrechtlicher Form erfüllt wird. Wählt sie aber die privatrechtliche Gesellschaftsform, z.B. eines kommunalen Schwimmbades, so kann sie die Benutzungsverhältnisses auch nur privatrechtlich regeln, d.h. das Entgelt für die Schwimmbadbenutzung ist dann aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen Kunde und Schwimmbad GmbH zu entrichten und nicht per Benutzungsgebührenbescheid (Verwaltungsakt) hoheitlich durchzusetzen.
Aber: Keine Flucht ins Privatrecht!
Durch die Wahl von privatrechtlichen Gestaltungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben darf sich die Gemeinde aber in keinem Fall ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten entziehen, z.B. ihrer Bindung an die Grundrechte, insbesondere des Gleichheitssatzes. Die zivilrechtlichen Vereinbarungen werden dann durch die öffentlich-rechtlichen Regeln ergänzt und modifiziert.
Anwältin für Verwaltungsrecht
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