Was, wenn eine Gemeinde als Unternehmer auftritt?

Die Gemeindeordnung stellt den bayerischen Kommunen mehrere öffentlich-rechtliche Organisationsformen bereit, mittels derer sie sich wirtschaftlich betätigen können. Die Tatsache, dass ein unternehmerisches Tätigwerden staatlicherseits stark reglementiert wird, zeigt bereits, dass in der Regel die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einem wirtschaftlichen Tätigwerden widerspricht und so ein konkurrierendes Auftreten der Gemeinden am Markt vermieden werden soll.

Unter den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens fallen Einrichtungen der Gemeinde, die auch von privaten Unternehmern mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, geführt werden können. Nach überwiegender Auffassung fallen hierunter nicht die klassischen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge und der Verkehrsbetriebe als elementare Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung.

Regiebetrieb

Die wirtschaftliche Tätigkeit wird beim Regiebetrieb durch eine unselbständige Einheit der Verwaltung ausgeübt, die anderen Referaten oder Abteilungen der Verwaltung gleichsteht. Es handelt sich letztlich um den gewöhnlichen Vollzug öffentlicher Aufgaben. Sie sind bloße Hilfsbetriebe, deren Auftrag sich schwerpunktmäßig auf die Ausübung einer verwaltenden denn auf eine wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung konzentriert, wobei dies nicht unumstritten ist.

Kommunale Eigenbetriebe

In Bayern können Kommunen unternehmerisch durch sog. Eigenbetriebe tätig werden. Dies sind rechtlich unselbständige Einheiten der Verwaltung, die aber im Innenverhältnis zur Gemeinde weitgehend verselbständigt sind. Dies zeigt sich durch eine Ausgliederung des Vermögens in Sondervermögen der Gemeinde oder die Verwaltung durch eigene Kollegialorgane (Werkleitung, Werkausschuss). Die allgemeine Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters wird durch Art. 88 Abs. 3 GO verdrängt.

Die Gemeindeordnung sieht im Eigenbetrieb den Normalfall eines wirtschaftlichen Tätigwerdens der Gemeinde. Rechtlich verankert ist der Eigenbetrieb in Art. 86 Nr. 1, 88 GO i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung (EBV). Diese ermöglicht (vgl. § 4 EBV) auch die Zusammenfassung mehrere Aufgaben zu einem Eigenbetrieb. Prototyp sind die "Stadtwerke", die häufig mehrere Aufgabenkreise (der Daseinsvorsorge) unter einem Dach vereinen (Wasserversorgung, Strom- und Gasversorgung, kommunale Bäder etc.).

Insbesondere aus steuerlichen Gründen im Querverbund verschiedener kommunaler Aufgaben kam es in jüngster Vergangenheit zur vollständigen, rechtlichen Ausgliederung von Betrieben aus der kommunalen Verwaltung.

Kommunalunternehmen

Das Kommunalunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Struktur mit eigener Rechtspersönlichkeit, Art. 89 ff. GO. Kommunalunternehmen existieren als Körperschaft, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Anstalt. Mit der Gründung eines Kommunalunternehmens besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, eine öffentliche Aufgabe vollständig zu übertragen, Art. 89 Abs. 2 GO.

Privatrechtliche Organisationsformen

Ferner steht den Gemeinden die Möglichkeit offen, mittels einer juristischen Person des Privatrechts zu agieren. In Betracht kommen kommunale GmbHs, aber auch Aktiengesellschaften.

  • Eigengesellschaften: eine Gemeinde hält alle Anteile an der Gesellschaft
  • Beteiligung: mehrere Gemeinden teilen sich die Anteile
  • Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: Kommunale und private Anteilseigner

Die Möglichkeiten und Grenzen solcher kommunaler Gesellschaften regeln die Art. 92 ff. GO