Welche Befugnisse hat der Erste Bürgermeister?

Zur Vertretung der Gemeinde ist in Bayern der Erste Bürgermeister berufen. Er wird von den Gemeindebürgern für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt, Art. 17 GO, Art. 36 ff. des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG). Als kommunaler Wahlbeamter kann der Erste Bürgermeister Beamter auf Zeit oder kommunaler Ehrenbeamter sein. In kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten trägt er den Titel Oberbürgermeister.

Nach Art. 37 Abs. 1 GO erledigt der Erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten der Gemeinde und bedient sich dabei als oberster Dienstvorgesetzter der Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinde. Zu den laufenden Angelegenheiten gehören solche Aufgaben, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen mit sich bringen. Nach den Umständen des Einzelfalles kommt es dabei

  • auf die Größe der Gemeinde
  • die Größe und Struktur der Gemeindeverwaltung
  • das Volumen des gemeindlichen Haushaltes
  • die Bedeutung der Maßnahme, insbesondere die Häufigkeit, an.

Darüber hinaus kann der Gemeinderat dem Ersten Bürgermeister Aufgaben, die nicht zu den laufenden Angelegenheiten zählen, zur selbständigen Erledigung übertragen, Art. 37 Abs. 2 GO. Die Regelungen finden sich im einzelnen in der Geschäftsordnung des Gemeinderates. Nicht übertragbar ist gemäß Art. 37 Abs. 2, 2. Hs. GO der Erlass von Satzungen. Für Verordnungen geht die speziellere Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 LStVG vor, nach der der Gemeinderat für den Erlass zuständig ist, außer in dringlichen, unaufschiebbaren Fällen.

Bei Unaufschiebbarkeit einer Amtshandlung kann der Erste Bürgermeister in allen weiteren Fällen auch auf seine Handlungskompetenz nach Art. 37 Abs. 3 GO zurückgreifen. Dann ist er anstelle des Gemeinderates befugt, dringliche Anordnungen zu und entsprechende Geschäfte zu erledigen. Er hat dann den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung hierüber zu informieren. Als bloße Ordnungsvorschrift hat das Unterbleiben der Information aber keinerlei Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen, dringlichen Maßnahme.

Weitere Aufgaben und Befugnisse des Ersten Bürgermeisters:

  • Handhabung der Ordnung in den Sitzungen des Rates, Art. 53 Abs. 1 GO;
    Entfernung von störenden Zuhörern (= Verwaltungsakt);
    Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern, Art. 53 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 GO

  • Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse, Art. 36 S. 1 GO

  • Beanstandungsrecht gegenüber der Rechtsaufsicht eines Gemeinderatsbeschlusses, mit dem Ziel, dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, Art. 59 Abs. 2 GO

  • Hausrecht in den Dienstgebäuden und Liegenschaften der Stadt

  • Einberufung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

  • Vorbereitung der Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen, Art. 46 Abs. 2 GO