Welche Aufgaben hat eine Gemeinde?

Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Öffentliche Aufgaben sind solche, deren Erfüllung im Interesse der Allgemeinheit liegt und die nicht privaten Rechtssubjekten vorbehalten sind. Eine Gemeinde hat als bürgernäheste Ebene im demokratischen, dezentralen Staatsaufbau eine unbändige Anzahl von Aufgaben zu bewältigen.

Die Gemeindeaufgaben lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

1) Der eigene Aufgabenkreis

Maßgebend für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden ist der Grundsatz der gemeindlichen Allzuständig für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, der zu konkretisieren ist. Andere Körperschaften, z.B. die Landkreise oder die Universitäten dürfen im Gegensatz hierzu nur aufgrund besonderer Zuweisung von Kompetenzen tätig werden. Dies verdeutlicht vor allem Art. 10 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung, nach dem die Gemeindeverbände, die als kommunale Selbstverwaltungseinheiten nur die durch Gesetz bestimmten Aufgaben erfüllen.

Die Gemeinden nehmen daher originär die bürgernahen, typischerweise örtlichen Aufgaben wahr, deren Erfüllung ihnen als Selbstverwaltungsaufgaben obliegt. Art. 7 Abs. 1 GO spricht von Aufgaben der "örtlichen Gemeinschaft".

2) Der übertragene Aufgabenkreis

Ein nicht unerheblicher Teil der gemeindlichen Aufgaben sind nicht örtliche Angelegenheiten, sondern sind solche Regelungsgegenstände, die einer grundsätzlichen Ordnung für das gesamte Gebiet eines Landes bedürfen und daher nicht in der örtlichen Ebene anzusiedeln sind. Werden die hieraus erwachsenden Aufgaben dennoch von den Gemeinden erfüllt, handelt es sich um sog. übertragene Aufgaben. Der Natur nach bleiben diese Aufgaben aber staatlich. Zu beachten ist, dass die dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zuzuordnenden Grundsätze der Verwaltungs-, Personal- und Organisationshoheit uneingeschränkt weiter Geltung beanspruchen, d.h. die Gemeinde entscheidet eigenverantwortlich, mit welcher Struktur und auf welche Art und Weise sie den staatlichen Vorgaben gerecht wird.

In der berühmten Rastede-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die örtlichen Angelegenheiten als "diejenigen Bedürfnisse und Interessen (...), die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen speziellen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohner gerade als solche gemeinsam sind, indem sie das politische Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen", beschrieben (BVerfGE 79, 127).

Art. 83 BV und Art. 57 GO nennen nicht enumerativ die wesentlichen Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde:

Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung:
"In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Artikel 11 Absatz 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten."

Der Schwerpunkt der gemeindlichen Aufgaben liegt im Bereich der Daseinsvorsorge.

Die Abgrenzung zwischen eigenen und übertragenen Aufgaben ist primär für den Umfang der staatlichen Aufsicht über die Gemeinden relevant.