Die Pflichten von Betreibern von Anlagen

Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. 4. und der 13. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV und 13. BImSchV) so zu errichten und zu betreiben, daß

  • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können,
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung,
  • Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, und
  • Entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlagen technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.

Ob es sich bei einer Anlage um eine solche "genehmigungsbedürftige Anlage" handelt, ergibt sich aus der Aufstellung in der 4. und der 13. BImSchV.

Im Bereich der Eisenbahnen können hierunter z.B. Anlagen zur Wärmeerzeugung nach dem Anhang zur 4. BImSchV, Ziffer 1., Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach Ziffer 8. ff, Anlagen zur Lagerung und dem Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen nach Ziffer 9. ff sowie - schon eher unwahrscheinlich - Anlagen zur Erzeugung von chemischen Erzeugnissen (Ziffer 4.), zur Herstellung von Holzplatten (Ziffer 6.) und ggf. sonstige Anlagen nach Ziffer 10. des Anhangs der 4. BImSchV fallen.

Unbeschadet einer hiernach evtl. vorliegenden Eigenschaft als "genehmigungsbedürftige Anlage" i.S.v. § 5 BImSchG sind auch hiernach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (also z.B. alle anderen Betriebsanlagen der Eisenbahn) nach § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, daß

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die bei dem Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Weitere Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten außerdem § 23 BImSchG und die hiernach erlassenen Verordnungen, d.s. sind insbesondere (unabhängig von deren Einschlägigkeit für die Bahn)

  • die Altölverordnung (AltölV),
  • die 1. BImSchV (V über Kleinfeuerungsanlagen),
  • die 2. BImSchV (V zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen),
  • die 7. BImSchV (V zur Auswurfsbegrenzung von Holzstaub),
  • die 8. BImSchV (Rasenmäherlärm-Verordnung),
  • die 10. BImSchV (V über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen),
  • die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung, siehe unten),
  • die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung),
  • die 20. BImSchV (V zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen),
  • die 21. BImSchV (V zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen),
  • die 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung, siehe unten),
  • die 26. BImSchV (V über elektromagnetische Felder),
  • die 27. BImSchV (V über Anlagen zur Feuerbestattung),
  • die 30. BImSchV (V über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) sowie
  • die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).

Schließlich gelten für die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen (also auch Schienenfahrzeugen) sowie den Bau und die Änderung von Straßen und Schienenwegen noch die speziellen Vorschriften der §§ 38 ff BImSchG:

Nach § 38 BImSchG müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (...) und Schienenfahrzeuge so beschaffen sein, daß ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Zu den zulässigen Emissionen von Schienenfahrzeugen siehe die neue Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) "Fahrzeuge - Lärm" vom 23.12.2005 (ABl der EU vom 08.02.2006 2006/66/EG, in deutsches Recht umgesetzt durch die TEIV).

Eine ähnliche Regelung wie für Fahrzeuge in § 38 BImSchG enthalten die §§ 41 ff BImSchG für die Schienenwege (und Straßen):

Nach § 41 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebahnen und Straßenbahnen (...) sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 42 BImSchG haben die betroffenen Anlieger bei Überschreitung der in der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) genannten Grenzwerte einen Anspruch auf die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen durch den Vorhabensträger bzw. auf Leistung einer Geldentschädigung für von ihnen (den Anliegern) selbst - im Wege der Vorleistung - zu erbringende Maßnahmen des passiven Schallschutzes.