Die 24. BImSchV / Abgrenzung aktiver-passiver Schallschutz

Diese Verordnung regelt – in Konkretisierung der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG – Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen.

Hierzu wird zwischen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes („an der Quelle“, wie etwa an den Fahrzeugen selbst oder am Schienenweg, etwa in Form von Schallschutzwänden oder –wällen) und passiven Schallschutzmaßnahmen (bei den betroffenen Anwohnern, wie etwa Schallschutzfenstern) unterschieden:

Für die Frage der dabei entscheidenden Verhältnismäßigkeit – und damit der Frage, ob und in wie weit bei der Umsetzung des Schallschutzkonzepts ein Vorrang des aktivem vor passivem Schallschutz besteht – hat die Rechtsprechung zwar in erster Linie auf einen Vergleich der Kosten beider möglicher Schallschutzarten abgestellt (vgl. etwa zuletzt BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 – 9 A 15.03) und darauf, daß grds. „Vollschutz“ für alle Lärmbetroffenen zu gewähren ist. Daneben komme es aber jedenfalls auch auf die Gesichtspunkte des Städtebildes, der Sichtbeziehungen, der Verschattungen und des Kleinklimas sowie auf eine evtl. vorhandene Vorbelastung an (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 15.01.2001 – 20 A 99.40024 u.a.). Vorrangig zu berücksichtigen ist dabei die Frage, welche Kosten der aktive Schallschutz für möglichst alle vom Lärm Betroffenen auslösen würde („Vollschutz“).

Ab wann die Kosten für aktiven Schallschutz im Verhältnis zu passivem Schallschutz im Übrigen unverhältnismäßig sind, hat die Rechtsprechung nicht abschließend entschieden. Nach Ansicht des BVerwG (Urteil vom 15.03.2000 – 11 A 46/97 (abgedruckt in NVwZ 2001, 81)) sind aktive Schallschutzmaßnahmen jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn diese gegenüber passiven Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (Stichwort „Sprungkosten“). Dabei sei es insbesondere naheliegend, daß die weitere Erhöhung einer schon mit 4 m Wandhöhe planfestgestellten Schallschutzwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und daher die Ablehnung der Erhöhung durch die Planfeststellungsbehörde rechtlich grds. nicht beanstanden ist. Eine feste Größe für die Frage der Unverhältnismäßigkeit gibt es dabei nicht.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß der BayVGH mit dem schon genannten Urteil vom 15.01.01 das „Besonders überwachte Gleis“ als eine Maßnahme des aktiven Schallschutzes mit einem Pegelabschlag von 3 dB(A) anerkannt hat.

Stichwort „Lärmsanierung“

Der Gesetzgeber hat mit den §§ 38 ff BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV bezüglich des Lärmschutzsystems für Straßen und Schienenwege nur die Lärmvorsorge geregelt und sich damit bewußt gegen Ansprüche auf Lärmsanierung entschieden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Maßnahmen der Lärmsanierung an Eisenbahnstrecken besteht daher nicht.

Unbeschadet der fehlenden gesetzlichen Grundlage hat der Bund seit dem Jahre 2000 ein Lärmsanierungsprogramm für die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes mit einem jährlichen Volumen von rd. 51 Mio. € (bis 2005) bzw. 76 Mio. € (2006) und 100 Mio. € (ab 2007) aufgelegt, aus dem er Maßnahmen des aktiven und ggf. auch passiven Schallschutzes an besonders belasteten Schienenstrecken finanziert.