Die 16. BImSchV

Hiernach hat der Vorhabenträger im Wege der Lärmvorsorge sicherzustellen, daß beim Neubau oder der "wesentlichen Änderung" eines Schienenwegs die in § 2 der 16. BImSchV genannten, vom jeweiligen Gebietscharakter abhängenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ist eine Änderung i.S.d. 16. BImSchV wesentlich, wenn und soweit "ein Schienenweg" in dem dort genannten Sinne baulich geändert wird oder der "von dem zu ändernden Verkehrsweg" ausgehende Verkehrslärm in dem dort genannten Sinne erhöht wird.

Eine solche wesentliche Änderung eines Schienenwegs liegt demnach in folgenden Fällen vor:

  • Bauliche Erweiterung eines vorhandenen Schienenwegs um ein oder mehrere durchgehende Gleise (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) oder
  • Erhöhung des von einem bereits bestehenden Schienenweg ausgehenden Beurteilungspegels durch einen "erheblichen baulichen Eingriff"* um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 db(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) oder
  • Erhöhung des von einem bereits bestehenden Schienenweg ausgehenden Beurteilungspegels durch einen "erheblichen baulichen Eingriff"* von mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht (gilt nicht in Gewerbegebieten, § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus etwa in folgenden Fällen keinen solchen "erheblichen baulichen Eingriff" gesehen:

  • Ersatz eines Mittelbahnsteigs durch zwei Außenbahnsteige (BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 = NVwZ 1999, S. 67),
  • Errichtung eines neuen Haltepunktes (VGH Mannheim, Urteil vom 21.10.1999 - 5 S 2575/98 = NVwZ-RR 2000, S. 420),
  • Betriebliche Änderungen, wie z.B. Erhöhung der Streckengeschwindigkeit (BayVGH, Urteil vom 19.04.1996 - 20 A 95.40023, nicht veröffentlicht).

Die 16. BImSchV geht dabei grds. von einem Verbot der Summenbildung zwischen einem schon bisher vorhandenen und einem zusätzlich hinzutretenden Gleis oder sonstigen Verkehrsweg aus.

Soweit die Voraussetzungen des § 1 der 16. BImSchV erfüllt sind, ist zum Schutze der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung des Schienenwegs sicherzustellen, daß die in § 2 der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte in dB(A) (tags (t) bzw. nachts (n)) nicht überschritten werden:

  • An Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen : t 57 / n 47,
  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten u. Kleinsiedlungsgebieten : t 59/n 49,
  • in Kern-, Dorf- und Mischgebieten : t 64 / n 54,
  • in Gewerbegebieten : t 69 / n 59.

Der betreffende Gebietscharakter ist dabei - soweit vorhanden - dem Bebauungsplan zu entnehmen, i.ü. nach der Schutzbedürftigkeit des betreffenden Gebietes zu beurteilen, § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV.

Wird dabei die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden, § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungspegels ist nach § 3 der 16. BImSchV auf die Anlage zur 16. BImSchV zurückzugreifen.

Für Schienenwege ist dies im Wesentlichen die "Schall 03" der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die der Verordnungsgeber insoweit in die 16. BImSchV aufgenommen hat.