Einführung

Der Schutz vor Immissionen zählt zum Kernbereich des modernen Umweltrechts und geht in seiner Geschichte bis auf die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück, als in der Allgemeinen Preußischen Gewerbeordnung bestimmt wurde, daß "lästige Anlagen" einer besonderen Genehmigung bedürfen.

Zwar spricht der Gesetzgeber heute im Immissionsschutzrecht nicht mehr nur von (lästigen) "Anlagen", in seinem Kern geht aber auch das heutige Immissionsschutzrecht von Umwelteinwirkungen und deren Schädlichkeit aus.

So ist schon nach § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) der Zweck des Gesetzes,

Das BImSchG gilt dabei nicht nur für die Errichtung und den Betrieb von "Anlagen" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), sondern auch für Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, für (Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasser-)Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und für den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4).

"Schädliche Umwelteinwirkungen" sind dabei nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen".

Den Begriff der "Immissionen" definiert § 3 Abs. 2 BImSchG als "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen."

Demgegenüber sind "Emissionen" nach § 3 Abs. 3 BImSchG "die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen."

Der Begriff der Emissionen knüpft damit an die Quelle (die Anlage und die von ihr unmittelbar ausgehenden Wirkungen) an, während die Immissionen auf den Ort der Einwirkung (z.B. die Nachbarschaft) abstellen.