Altlasten/Sanierungsmaßnahmen

Nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG kann die zuständige Behörde anordnen, daß der nach § 4 BBodSchG Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Schadstoffen bzw. schädlicher Bodenveränderungen (Sanierung) durchführt.

Der Kreis der Verantwortlichen ist im BBodSchG abschließend festgelegt. Demnach können folgende Personen Adressaten einer behördlichen Anordnung sein:

  • Der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung/Altlast (sog. "Handlungsstörer" bzw. "Handlungsverantwortlicher") nach § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BBodSchG,
  • dessen Gesamtrechtsnachfolger (also etwa der Erbe) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BBodSchG,
  • der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (sog. "Zustandsstörer" bzw. "Zustandsverantwortliche") nach § 4 Abs. 3 Satz 1 3. Alternative BBodSchG,
  • derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund (z.B. als OHG-Geschäftsfüher nach § 128 HGB) für die juristische Person einzustehen hat, der das belastete Grundstück gehört, nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG,
  • wer das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (sog. Dereliktion) nach § 4 Abs. 3 Satz 4 am Ende BBodSchG und schließlich
  • der frühere Eigentümer eines Grundstücks, wenn er sein Eigentum nach dem 01. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte, nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 BBodSchG.

Sind mehrere Verantwortliche vorhanden, so steht es im Auswahlermessen der Behörde, wen sie zu den erforderlichen Maßnahmen heranzieht. Allgemeine Regeln, wonach etwa der Verhaltensstörer stets vor dem Zustandsstörer heranzuziehen wäre, gibt es nicht.
Vielmehr hat sich die Behörde am Effektivitätsprinzip zu orientieren. Vorrangig zu beachten ist dabei, auf welche Weise die entstandene Gefahr zeitlich und qualitativ am effektivsten beseitigt werden kann; hierbei ist insbesondere auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verantwortlichen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Umfangs einer anzuordnenden Sanierung ist insbesondere folgendes zu beachten:

Es gilt insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hiernach dürfen dem Adressaten einer solchen Anordnung nur solche Maßnahmen abverlangt werden, die ihm tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.

Der Umfang der anzuordnenden Sanierung umfaßt nur diejenigen Maßnahmen, die sicherstellen, daß dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Es ist also ein Zustand herzustellen, durch den die vorhandene Gefahr beseitigt wird und das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr beeinträchtigt ist. Grds. nicht verlangt werden können dabei reine Rekultivierungsmaßnahmen, da diese zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich sind.

Die bedeutenste Frage ist dabei die der Kostentragung:

Grundsätzlich trägt die Kostenlast derjenige, dem die Durchführung der Maßnahme auferlegt wurde, § 24 Abs. 1 BBodSchG; bei Inanspruchnahme mehrerer Personen haben diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG untereinander einen Ausgleichsanspruch.

Werden die Sanierungsmaßnahmen von der Behörde durchgeführt, so hat diese gegen den Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückerstattung desjenigen Betrags, um den sein Grundstück durch die Sanierung an Wert gewonnen hat, § 25 Abs. 1 BBodSchG.

Falls ein Verantwortlicher für eine Sanierungsmaßnahme nicht gefunden werden kann, sind nach allgemeiner Meinung die Länder bzw. Kommunen zur Kostentragung verpflichtet.

Sog. "Gefahrerforschungseingriffe"

Soweit eine Maßnahme lediglich dazu dienen soll, zu überprüfen, ob und in wie weit von einem Grundstück eine Gefahr ausgeht - mithin also lediglich der Sachverhaltsermittlung oder der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG dient - ist dies Aufgabe der zuständigen Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlung von Amts wegen ("Amtsermittlungsgrundsatz"); die Kosten solcher Maßnahmen können daher nicht dem Betroffenen auferlegt werden, § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG.