Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Allgemeine Grundsätze/Definitionen
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) nebst zugehörigen Verordnungen regelt die Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
Hiernach sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden von Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG).
Das BBodSchG gilt dabei neben anderen, spezielleren Vorschriften (wie etwa dem KrW-/AbfG) nur subsidiär.
"Boden" i.S.d. BBodSchG ist dabei nach § 2 Abs. 1 BBodSchG "die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen (Also im wesentlichen : Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium, Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung und für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung) ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten".
Altlasten sind nach § 2 Abs. 5 BBodSchG
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
- Grundstücke stillegelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Da das KrW-/AbfG von beweglichen Sachen ausgeht (vgl. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG), unterliegt ein in den Boden eingedrungener Stoff, der bis dahin dem Abfallregime zuzuordnen war, ab diesem Zeitpunkt dem BBodSchG.
Jeder, der auf den Boden einwirkt, ist verpflichtet, schädliche Bodeneinwirkungen zu vermeiden (§ 4 Abs. 1 BBodSchG).
Insbesondere sind nach § 4 Abs. 2 BBodSchG der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (also etwa der Mieter) verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
Des weiteren sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, sowie derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodeneinwirkungen nach § 7 BBodSchG zu treffen.
Anwältin für Verwaltungsrecht
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