Die Grundpflichten im Abfallrecht

Für den Umgang mit Abfällen gilt nach den §§ 4 ff KrW-/AbfG folgende „Pflichtenhierarchie“:

Abfälle sind nach § 4 KrW-/AbfG

  • vorrangig zu vermeiden, § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG (etwa durch Verminderung von Menge und/oder Schädlichkeit : „Vermeidungs- bzw. Minimierungsgebot“)

oder - falls dies nicht möglich ist -

  • zu verwerten, § 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG.

Die Verwertung kann dabei entweder stofflich (= Erhaltung der Stoffeigenschaft und Zuführung zu einem anderen Zweck) oder energetisch (= Vernichtung unter Gewinnung von Energie) erfolgen (§ 6 KrW-/AbfG).

Falls die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind Abfälle nach §§ 10, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG gemeinwohlverträglich zu beseitigen und zwar durch

  • Behandlung (z.B. Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage)

und /oder

  • dauerhafte Ablagerung (z.B. in/auf einer Deponie).

Sowohl für die im Rahmen des Rückbaus vorhandener Betriebsanlagen als auch beim Bau neuer Betriebsanlagen anfallenden Abfälle besteht daher die Verpflichtung zur vorrangigen stofflichen oder energetischen Verwertung bzw. nachrangigen ordnungsgemäßen Beseitigung.

Beachte: Nach der am 01.08.2002 inkraftgetretenen Deponieverordnung waren vorhandene Deponien bis 01.08.2003 der zuständigen Behörde anzuzeigen und dürfen diese grds. nur noch bis 15.07.2009 weiterbetrieben werden.